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Mandantenrundschreiben Juni 2026

Mandantenrundschreiben juni

Unternehmer und Geschäftsführer

Häusliches Arbeitszimmer:
Strengere Anforderungen an die
Aufzeichnungspflichten

Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an den steuerlichen Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers präzisiert. Insbesondere bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung müssen entsprechende Aufwendungen fortlaufend
und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Eine bloße Sammlung von Belegen oder eine erst nachträgliche Zusammenstellung reicht regelmäßig nicht aus.
Für Selbstständige und Freiberufler bedeutet dies einen höheren Dokumentationsaufwand. Gerade Kosten wie Miete, Nebenkosten, Strom oder Renovierungsaufwendungen müssen sauber dem Arbeitszimmer zugeordnet werden. Fehler oder unvollständige Aufzeichnungen können dazu führen, dass der Betriebsausgabenabzug versagt wird. Da das häusliche Arbeitszimmer ohnehin als prüfungsintensiver Bereich gilt, gewinnt eine laufende und strukturierte Dokumentation
zunehmend an Bedeutung. Besonders bei Betriebsprüfungen dürfte die Finanzverwaltung künftig verstärkt auf die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten achten.

Praxistipp:
Wer ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen möchte, sollte sämtliche Aufwendungen zeitnah und getrennt von anderen Betriebsausgaben erfassen. Eine saubere Dokumentation der Belege und Berechnungsgrundlagen erleichtert spätere Nachweise gegenüber dem Finanzamt erheblich.

Kryptowerte: Neue Melde- und
Registrierungspflichten

Die steuerliche Kontrolle von Kryptowerten wird weiter verschärft. Mit neuen gesetzlichen Vorgaben geraten insbesondere
Betreiber von Kryptoplattformen und Anbieter entsprechender Dienstleistungen stärker in den Fokus der Finanzverwaltung.
Ziel ist es, Transaktionen mit digitalen Vermögenswerten künftig besser nachvollziehen zu können. Das Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) hat hierzu neue Registrierungsmöglichkeiten für bestimmte Kryptowerte-Betreiber freigeschaltet. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die Dienstleistungen rund um Handel, Verwahrung oder Übertragung von Kryptowerten
anbieten. Diese müssen künftig umfangreiche Informationen zu Transaktionen erfassen und melden. Für betroffene Unternehmen steigen damit die Anforderungen an Dokumentation, Nutzeridentifizierung und interne Kontrollprozesse. Fehlerhafte oder unvollständige Meldungen können steuerliche und regulatorische Risiken auslösen. Auch Unternehmen mit nur ergänzendem Bezug zu Kryptowerten sollten daher prüfen, ob neue Mitwirkungspflichten relevant werden.

Praxistipp:
Unternehmen mit digitalen Geschäftsmodellen oder Bezug zu Kryptowerten sollten frühzeitig prüfen, ob neue
Registrierungs- oder Meldepflichten bestehen. Eine sorgfältige Dokumentation von Transaktionen sowie klare interne Zuständigkeiten helfen dabei, spätere Haftungsrisiken und organisatorische Probleme zu vermeiden.

Markenbotschafter und Sponsoring:
Steuerliche Einordnung bleibt komplex

Kooperationen mit Influencern, Sportlern oder anderen Markenbotschaftern gewinnen für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Gleichzeitig zeigen aktuelle Gerichtsentscheidungen, dass die steuerliche Behandlung entsprechender Vergütungen
im Einzelfall komplex sein kann. Insbesondere die Abgrenzung zwischen gewerblichen und sonstigen Einkünften sorgt immer wieder für Diskussionen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte hierzu über einen Profisportler zu entscheiden, der im Rahmen eines Sponsoringvertrags
als Markenbotschafter tätig war. Das Gericht stellte klar, dass entsprechende Vergütungen nicht automatisch der Gewerbesteuer unterliegen. Entscheidend seien vielmehr die konkrete Vertragsgestaltung und die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Sponsoring- und Werbeverträge steuerlich sorgfältig geprüft werden sollten. Dies gilt nicht nur für Geldzahlungen, sondern auch für Sachleistungen wie Kleidung, technische Ausstattung oder kostenfreie Dienstleistungen. Gerade bei modernen Social-Media- und Influencer-Modellen gewinnt eine klare vertragliche Regelung zunehmend an Bedeutung.

Praxistipp:
Unternehmen und Markenbotschafter sollten Werbe- und Sponsoringvereinbarungen möglichst eindeutig dokumentieren. Eine klare Regelung der Leistungen und Vergütungen kann helfen, spätere steuerliche Streitigkeiten zu vermeiden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskosten bei Lkw-Fahrern: Wann Reisekosten statt Entfernungspauschale gelten

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage beschäftigt, wann Fahrten eines Lkw-Fahrers steuerlich nur
mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden können. Entscheidend war dabei,
ob am Betriebssitz des Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte oder ein sogenannter Sammelpunkt vorlag.
Im Streitfall suchte der Arbeitnehmer den Betriebssitz lediglich zu Beginn und am Ende seiner Wochentouren auf, um den
Lkw zu übernehmen und organisatorische Tätigkeiten zu erledigen. Seine eigentliche Arbeit verrichtete er überwiegend unterwegs auf dem Fahrzeug. Das Gericht sah deshalb weder eine erste Tätigkeitsstätte noch einen Sammelpunkt als gegeben an.
Die Folge: Die Fahrten konnten nach Reisekostengrundsätzen und damit steuerlich günstiger berücksichtigt werden. Gerade
bei Fahrern, Monteuren oder Außendienstmitarbeitern kann die genaue Einordnung der Einsatzorte erhebliche Auswirkungen
auf den Werbungskostenabzug haben.

Gewerkschaftsbeiträge: Steuerlicher
Vorteil ab 2026 erweitert

Arbeitnehmer können ihre Gewerkschaftsbeiträge ab dem Jahr 2026 steuerlich günstiger geltend machen. Durch eine gesetzliche Neuregelung werden entsprechende Beiträge künftig zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten
berücksichtigt. Damit profitieren insbesondere Beschäftigte, deren übrige Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags
liegen.
Bislang wirkten sich Gewerkschaftsbeiträge steuerlich häufig nur dann aus, wenn die gesamten Werbungskosten den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschritten. Künftig berücksichtigt das Finanzamt die tatsächlich gezahlten Beiträge zusätzlich.
Dadurch entsteht für viele Arbeitnehmer erstmals ein unmittelbarer steuerlicher Vorteil, selbst wenn ansonsten nur geringe berufliche Aufwendungen vorliegen.
Die Neuregelung gilt nicht nur für aktive Arbeitnehmer, sondern auch für Versorgungsempfänger und Rentner. Auch sie
können Gewerkschaftsbeiträge künftig zusätzlich zu ihrem Werbungskosten-Pauschbetrag steuerlich geltend machen. Der
Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Tätigkeit von Gewerkschaften steuerlich stärker zu fördern.
Für die Praxis bedeutet dies eine spürbare Vereinfachung und in vielen Fällen auch eine zusätzliche steuerliche Entlastung.
Voraussetzung bleibt allerdings, dass die gezahlten Beiträge entsprechend nachgewiesen werden können.

Praxistipp:
Gewerkschaftsmitglieder sollten Beitragsnachweise und Jahresbescheinigungen sorgfältig aufbewahren.
Ab 2026 können sich die gezahlten Beiträge auch dann steuerlich zusätzlich auswirken, wenn die übrigen Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags liegen.

Immobilienbesitzer

Kaufpreisaufteilung bei Immobilien:
Sorgfältige Bewertung gewinnt weiter
an Bedeutung

Beim Kauf vermieteter Immobilien ist die Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück steuerlich besonders
wichtig. Denn nur der Gebäudeanteil kann abgeschrieben werden, während der Anteil für Grund und Boden steuerlich regelmäßig unberücksichtigt bleibt.
In der Praxis kommt es dabei häufig zu Diskussionen mit dem Finanzamt. Pauschale oder rein schematische Aufteilungen werden nicht immer anerkannt. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Wertverhältnisse der Immobilie, etwa Lage, Zustand, Baujahr oder auch Modernisierungen. Auch vertraglich vereinbarte Aufteilungen sind für die Finanzverwaltung nicht zwingend bindend. Gerade in Regionen mit stark gestiegenen Bodenwerten empfiehlt sich daher eine nachvollziehbare und realitätsnahe Bewertung. Gerade bei älteren Gebäuden oder umfangreichen Sanierungen kann die richtige Bewertung erhebliche Auswirkungen
auf die spätere Abschreibung und damit auf die laufende Steuerbelastung haben.
Eigentümer sollten daher bereits vor dem Kauf prüfen, ob die vorgesehene Kaufpreisaufteilung wirtschaftlich plausibel
und ausreichend dokumentiert ist.

Modernisierung von Immobilien:
Sofort abziehbarer Aufwand oder
Abschreibung?

Bei der Modernisierung vermieteter Immobilien ist die steuerliche Einordnung der Kosten von großer Bedeutung. Denn Erhaltungsaufwendungen können häufig sofort als Werbungskosten abgezogen werden, während Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur über viele Jahre hinweg abgeschrieben werden dürfen. Gerade bei größeren Renovierungsmaßnahmen kann dies erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben.
Das Bundesfinanzministerium hat seine bisherigen Grundsätze zur Abgrenzung dieser Kostenarten nun umfassend überarbeitet und präzisiert. Inhaltlich bleibt die bisherige Rechtslage zwar weitgehend bestehen, die neuen Ausführungen schaffen
jedoch mehr Klarheit bei der praktischen Einordnung von Modernisierungsmaßnahmen. Berücksichtigt werden dabei auch
neuere Entwicklungen wie moderne Gebäudestandards oder Smarthome-Technik.
Besondere Bedeutung kommt weiterhin den sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten zu. Werden innerhalb der
ersten drei Jahre nach dem Immobilienkauf umfangreiche Renovierungen durchgeführt und bestimmte Wertgrenzen überschritten, können die Aufwendungen steuerlich nicht sofort geltend gemacht werden. Stattdessen erfolgt lediglich eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes.
Für Immobilienbesitzer gewinnt damit die steuerliche Planung von Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen weiter an
Bedeutung. Der Zeitpunkt und Umfang einzelner Maßnahmen können entscheidend dafür sein, ob ein sofortiger steuerlicher
Abzug möglich bleibt oder eine langfristige Abschreibung erfolgt. Gerade innerhalb der ersten Jahre nach dem Immobilienkauf empfiehlt sich daher eine besonders sorgfältige Abstimmung geplanter Renovierungsarbeiten. Werden größere Maßnahmen zeitlich ungeschickt gebündelt, kann dies schnell dazu führen, dass steuerlich nachteilige Herstellungskosten angenommen werden. Eine frühzeitige steuerliche Begleitung hilft dabei, vorhandene Gestaltungsspielräume gezielt zu nutzen und unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden. Gerade bei umfangreicheren Modernisierungsmaßnahmen kann eine vorausschauende Planung entscheidend dafür sein, ob Aufwendungen sofort steuerlich wirksam werden oder lediglich über viele Jahre abgeschrieben werden dürfen.

Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten:
Haushaltszugehörigkeit bleibt
entscheidend

Kinderbetreuungskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun erneut bestätigt, dass hierfür insbesondere die Haushaltszugehörigkeit des Kindes eine zentrale Rolle spielt. Entscheidend ist also nicht allein, welcher Elternteil die Kosten wirtschaftlich trägt, sondern vor allem, in
welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob Betreuungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden
können, wenn ein Elternteil zwar die Aufwendungen übernimmt, das Kind jedoch überwiegend im Haushalt des anderen Elternteils lebt. Der BFH hält die gesetzliche Regelung weiterhin für verfassungsgemäß und sieht die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit als sachgerecht an. Hintergrund ist, dass der Betreuungsbedarf typischerweise dort entsteht, wo das Kind
seinen Lebensmittelpunkt hat. Für viele Familien hat diese Unterscheidung erhebliche praktische Bedeutung.
Gerade bei getrennt lebenden Eltern, Wechselmodellen oder individuellen Betreuungsvereinbarungen ist häufig unklar,
wem der steuerliche Abzug tatsächlich zusteht. Dabei reicht es nicht aus, dass ein Elternteil die Kosten übernimmt oder Unterhalt zahlt. Maßgeblich bleibt vielmehr die tatsächliche Eingliederung des Kindes in den jeweiligen Haushalt.
Darüber hinaus müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sein. Hierzu zählen
insbesondere eine ordnungsgemäße Rechnung sowie die unbare Zahlung der Betreuungskosten. Barzahlungen erkennt die
Finanzverwaltung grundsätzlich nicht an. Begünstigt sind unter anderem Kosten für Kindergärten, Tagesmütter, Hortbetreuung
oder vergleichbare Dienstleistungen.
Die Entscheidung verdeutlicht erneut, dass familienbezogene Steuervergünstigungen häufig an konkrete formale Voraussetzungen geknüpft sind. Gerade bei komplexeren Familiensituationen empfiehlt sich daher eine frühzeitige steuerliche Prüfung, um spätere Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt zu vermeiden und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten sinnvoll
zu nutzen.

Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der steuerliche Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein die Kostentragung, sondern insbesondere die Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten sorgfältig aufbewahrt und möglichst eindeutig dem anspruchsberechtigten Elternteil zugeordnet werden. Eine klare Dokumentation der Betreuungs- und Wohnverhältnisse kann zudem helfen, spätere Rückfragen der
Finanzverwaltung zu vermeiden.

Verluste aus spekulativen Geschäften:
Steuerliche Entlastung oft erst später
möglich

Wer mit Finanzanlagen oder spekulativen Geschäften Verluste erzielt, geht häufig davon aus, dass sich diese unmittelbar
steuermindernd auswirken. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zeigt jedoch, dass dies nicht in jedem Fall gilt.
Insbesondere bei bestimmten Termingeschäften und Optionsgeschäften kann die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eingeschränkt sein.
Im entschiedenen Fall hatte eine Steuerpflichtige hohe Verluste aus sogenannten Stillhalter- und Optionsgeschäften erlitten.
Obwohl die Belastungen erheblich waren, erkannte das Finanzamt die Verluste nicht unmittelbar steuermindernd an. Stattdessen konnten diese nur mit entsprechenden Gewinnen aus späteren Jahren verrechnet werden. Der BFH bestätigte nun, dass diese
gesetzliche Einschränkung grundsätzlich zulässig ist.
Das Gericht stellte dabei klar, dass nicht jede Belastung automatisch zu einer sofortigen Entlastung führen muss. Gerade bei
besonders spekulativen Geschäften darf der Gesetzgeber die Verlustverrechnung einschränken, um missbräuchliche oder
rein spekulative Gestaltungen steuerlich zu begrenzen. Auch der Hinweis auf das steuerliche Existenzminimum änderte im
konkreten Fall nichts an dieser Bewertung.
Für Anleger bedeutet dies, dass steuerliche Verluste nicht immer unmittelbar nutzbar sind. Vielmehr kann es erforderlich sein, entsprechende Verluste über mehrere Jahre hinweg vorzutragen und erst mit späteren Gewinnen zu verrechnen.
Gerade bei komplexeren Finanzgeschäften kann dies Auswirkungen auf Liquidität und Steuerplanung haben. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, wie wichtig eine realistische Einschätzung steuerlicher Risiken bei spekulativen Kapitalanlagen ist. Nicht
jede Einbuße führt automatisch zu einer sofortigen steuerlichen Entlastung. Wer in risikoreiche Finanzprodukte investiert,
sollte deshalb auch die Rahmenbedingungen frühzeitig berücksichtigen

Praxistipp:
Bei spekulativen Finanzgeschäften sollten mögliche Einschränkungen der Verlustverrechnung frühzeitig in die Planung einbezogen werden.
Gerade größere Verluste können sich steuerlich oft erst nach Jahren auswirken. Eine sorgfältige Dokumentation und laufende steuerliche Begleitung helfen dabei, spätere Überraschungen zu vermeiden.

Fehlender Datenabgleich: Wenn das
Finanzamt vorhandene Informationen
nicht berücksichtigt

Die Finanzverwaltung erhält heute zahlreiche steuerlich relevante Informationen bereits elektronisch von Arbeitgebern,
Krankenkassen, Banken oder anderen Behörden. Umso wichtiger ist ein korrekter Datenabgleich innerhalb der Verwaltung.
Das Finanzgericht Münster hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem trotz bereits übermittelter Daten eine fehlerhafte
Kirchensteuerfestsetzung erfolgte.
Im Streitfall war ein Steuerpflichtiger aus der Kirche ausgetreten. Die entsprechenden Informationen wurden ordnungsgemäß an die Finanzverwaltung übermittelt und bei den elektronischen Lohnsteuermerkmalen berücksichtigt. Dennoch gab
der Steuerpflichtige in seinen Einkommensteuererklärungen weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt übernahm
diese Angaben ungeprüft und setzte Kirchensteuer fest. Später beantragte der Steuerpflichtige eine Änderung der Bescheide. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab, da die Steuerbescheide bereits bestandskräftig waren. Das Finanzgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Finanzamt die bereits elektronisch vorliegenden Daten berücksichtigen müssen. Da dies unterblieb, konnte eine Änderung der Bescheide trotz der fehlerhaften Angaben des Steuerpflichtigen noch möglich sein.
Die Entscheidung verdeutlicht, welche Bedeutung elektronische Datenübermittlungen inzwischen im Besteuerungsverfahren
haben. Gleichzeitig zeigt sie, dass Steuerbescheide auch bei vorhandenen Behördendaten nicht immer fehlerfrei sind und
eine sorgfältige Prüfung weiterhin sinnvoll bleibt.

Praxistipp:
Auch wenn viele Daten heute elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden, sollten Steuerbescheide weiterhin sorgfältig geprüft werden.
Fehlerhafte oder widersprüchliche Angaben können trotz automatisierter Datenverarbeitung zu unzutreffenden Steuerfestsetzungen führen.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung:
Keine Einkommensteuer bei Ratenzahlung

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht auf einmal, sondern in mehreren
Raten erfolgen. Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Familien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
Im entschiedenen Fall hatte eine Klägerin im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen innerhalb der Familie auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Als Ausgleich erhielt sie eine Abfindung, die in zwei Teilbeträgen ausgezahlt wurde. Das Finanzamt wollte einen Teil der zweiten Zahlung als steuerpflichtige Kapitalerträge behandeln, da die Forderung unverzinst war und die Auszahlung zeitlich später erfolgte.
Der BFH lehnte dies jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts beruhte die gesamte Zahlung ausschließlich auf dem
Pflichtteilsverzicht und stellte deshalb kein steuerpflichtiges Einkommen dar.
Die Abfindung sei vielmehr mit der Auszahlung eines geerbten Vermögensrechts vergleichbar. Eine Einkommensteuerpflicht
komme daher nicht in Betracht, auch wenn die Zahlung gestundet oder in Raten vereinbart werde.
Die Entscheidung ist insbesondere für Familien relevant, die Vermögensübertragungen oder Unternehmensnachfolgen
frühzeitig regeln möchten. Pflichtteilsverzichte gegen Abfindung sind in der Praxis ein häufig genutztes Instrument, um spätere erbrechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und Vermögensnachfolgen planbarer zu gestalten.

Praxistipp:
Pflichtteilsverzichte sollten vertraglich sauber dokumentiert werden. Gerade bei größeren Vermögensübertragungen oder Ratenzahlungen empfiehlt sich eine frühe steuerliche Prüfung.

Achtung - Zufahrt geändert!

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