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Mandantenrundschreiben August 2026

Mandantenrundschreiben August

Unternehmer und Geschäftsführer

Umsatzsteuer: Schadensersatz bei
Urheberrechtsverletzungen kann
steuerpflichtig sein

Zahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen wurden umsatzsteuerlich bislang häufig als echter Schadensersatz behandelt. Echter Schadensersatz unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, weil ihm kein direkter Leistungsaustausch zugrunde liegt. Eine aktuelle Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zeigt jedoch, dass dies nicht immer so bleiben muss.
Im entschiedenen Fall ging es um die unlizenzierte öffentliche Wiedergabe geschützter Ton- und Bildwerke in einer Urlaubs-pension. Nach nationalem Recht wurde hierfür eine Zahlung auf Basis der Lizenzanalogie verlangt. Das Gericht sah darin einen steuerbaren Leistungsaustausch. Entscheidend war, dass der Nutzer durch die unlizenzierte Verwendung nachweislich einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erhielt. Nach Auffassung des Gerichts kann es für die Umsatzsteuer nicht allein darauf an kommen, ob eine Nutzung erlaubt oder unerlaubt erfolgt. Auch eine gesetzlich geschuldete Zahlung wegen unlizenzierter Nutzung kann danach als Entgelt für eine Leistung einzuordnen sein. Die zivilrechtliche Bezeichnung als Schadensersatz ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zwingend ausschlaggebend. Für Unternehmen kann diese Einordnung erhebliche Bedeutung haben. Betroffen sein können insbesondere Fälle, in denen Bilder, Musik, Texte, Videos, Software oder andere geschützte Inhalte ohne ausreichende Lizenz genutzt wurden. Kommt es später zu Nachforderungen, kann neben der eigentlichen Zahlung auch die Frage entstehen, ob Umsatzsteuer auszuweisen und abzuführen ist.

Die Entwicklung der Verwaltungsauffassung bleibt abzuwarten. Unternehmen sollten das Thema dennoch ernst nehmen,
da die Entscheidung zeigt, dass Schadensersatzzahlungen umsatzsteuerlich genauer geprüft werden müssen.

Praxistipp:
Unternehmen sollten vor der Nutzung fremder Inhalte prüfen, ob ausreichende Lizenzen vorliegen. Bei Zahlungen wegen einer Urheberrechtsverletzung sollte auch die umsatzsteuerliche Behandlung geprüft werden.

Umsatzsteuer:
Ansässigkeitsbescheinigung kann bei §
13b-Fällen absichern

Bei bestimmten Leistungen kann die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen. Diese sogenannte
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers spielt insbesondere in Fällen des § 13b Umsatzsteuergesetz eine wichtige
Rolle. Unsicherheiten können entstehen, wenn nicht eindeutig ist, ob der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist.
Bestehen beim Leistungsempfänger Zweifel an der Inlandansässigkeit des Vertragspartners, kann dies steuerliche Risiken
auslösen. Der Leistungsempfänger kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst zum Steuerschuldner werden. Um solche
Unsicherheiten zu vermeiden, kann der leistende Unternehmer eine amtliche Bescheinigung seines Finanzamts vorlegen.
Diese bestätigt, dass er im Inland ansässig ist.
Das Bundesfinanzministerium hat hierfür das Vordruckmuster USt 1 TS überarbeitet. Inhaltlich bleibt das Verfahren im Kern
unverändert. Die Anpassungen betreffen in erster Linie formale und redaktionelle Punkte. Wichtig ist jedoch, dass die Bescheinigung künftig klarer zeitlich befristet wird. Grundsätzlich soll sie höchstens für ein Jahr gelten. Besteht nur eine vorüber
gehende Ansässigkeit im Inland, kann die Gültigkeit allerdings entsprechend kürzer ausfallen.
Für Unternehmen ist die Bescheinigung vor allem in grenzüberschreitenden oder rechtlich unklaren Leistungsbeziehungen
wichtig. Sie kann dazu beitragen, die umsatzsteuerliche Einordnung abzusichern und unbeabsichtigte Folgen bei der Steuer
schuldnerschaft zu vermeiden. Gleichzeitig zeigt die Befristung, dass die tatsächlichen Verhältnisse regelmäßig überprüft werden
müssen.

Praxistipp:
Unternehmen sollten bei § 13b-relevanten Leistungen prüfen, ob die Ansässigkeit des Vertragspartners eindeutig nachgewiesen ist. In Zweifelsfällen kann die Bescheinigung USt 1 TS helfen, steuerliche Risiken zu vermeiden. Wichtig ist, die zeitliche
Befristung im Blick zu behalten und bei Bedarf rechtzeitig eine neue Bescheinigung anzufordern.
Die Bescheinigung sollte zudem zu den Vertrags- und Rechnungsunterlagen genommen und sauber archiviert werden.

Vorsteuerabzug: Kommt es künftig
stärker auf den Leistungszeitraum an?

Für Unternehmen ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs von großer praktischer Bedeutung. Bisher setzt die deutsche Praxis grundsätzlich voraus, dass die Leistung erbracht wurde und dem Unternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Erst dann kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.
Ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union hat nun jedoch eine Diskussion angestoßen. Danach könnte der Vorsteuerabzug bereits im Leistungszeitraum möglich sein, wenn die Rechnung zwar erst später eingeht, aber spätestens bis zur Abgabe
der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt. Das Gericht stellt dabei stärker auf die Leistungserbringung als materielle
Voraussetzung ab.
Diese Sichtweise weicht von der bisherigen deutschen Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis ab. Deshalb wird die
Entscheidung derzeit vom Europäischen Gerichtshof überprüft. Bis zu einer abschließenden Klärung bleibt es beim bis
herigen Grundsatz: Ohne ordnungsgemäße Rechnung sollte der Vorsteuerabzug nicht vorschnell geltend gemacht werden.
Für Unternehmer ist das Verfahren den noch wichtig. Sollte sich die neue Sichtweise durchsetzen, könnte dies Auswirkungen
auf die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs und damit auf die Liquiditätsplanung haben. Gerade bei hohen Eingangs-
leistungen rund um den Jahreswechsel wäre eine Änderung der Praxis von erheblicher Bedeutung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Mini- und Ferienjobs: Steuern,
Sozialabgaben und Mindestlohn
beachten

Viele Schüler und Studenten nutzen die Ferienzeit, um sich mit einem Nebenjob etwas dazuzuverdienen. Für Arbeitgeber
ist dabei wichtig, die passende Beschäftigungsform zu wählen und die steuerlichen
sowie sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Bei einem 603-€-Minijob darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt diese Grenze nicht überschreiten. Für die Arbeit-
nehmer fallen in der Regel keine Abzüge
für Steuern oder Sozialversicherung an. Die pauschalen Abgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber, etwa für Kranken- und
Rentenversicherung, Unfallversicherung, Umlagen und Steuern.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dagegen nicht durch die Höhe des Verdienstes, sondern durch die Dauer begrenzt. Sie darf im
Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen. Diese Variante eignet sich besonders für Ferienaushilfen,
Saisonkräfte oder kurzfristige Personalengpässe. Für Arbeitnehmer ist sie grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Die Lohn-
versteuerung erfolgt entweder über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder pauschal.
Auch bei Ferienjobs gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen insbesondere den gesetzlichen
Mindestlohn beachten. Dieser liegt seit dem 01.01.2026 bei 13,90 € pro Stunde. Bei einem 603-€-Minijob ergibt sich daraus
eine maximale monatliche Arbeitszeit von rund 43 Stunden.
Zusätzlich sind bei minderjährigen Beschäftigten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab 15 Jahren beschäftigt werden und in der Regel höchstens acht Stunden täglich arbeiten.
Für Schüler ab 13 Jahren gelten nur enge Ausnahmen, etwa bei leichten, altersgerechten Tätigkeiten und mit Zustimmung
der Eltern.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten vor Beginn eines Ferienjobs klären, ob ein 603-€-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung besser passt. Wichtig sind eine saubere Vertragsgestaltung, die Einhaltung des Mindestlohns und die Beachtung der zulässigen Arbeitszeiten.

Corona-Sonderzahlungen: Anrechnung auf freiwillige Leistungen zulässig

Während der Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 € gewähren. Voraussetzung war, dass die Zahlung aufgrund der Corona-Krise erfolgte und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurde.
Eine reine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Gehalt war dagegen nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden,
dass die Steuerfreiheit auch dann möglich sein kann, wenn die Corona-Sonderzahlung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistun-
gen angerechnet wurde. Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber freiwilliges Urlaubsgeld und einen Jahresendbonus
gekürzt und stattdessen Corona-Sonderzahlungen geleistet. Für die Arbeitnehmer
ergab sich dadurch insgesamt ein höherer Nettobetrag.
Das Finanzamt sah darin eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Zahlungen in steuerfreie Corona-Sonderzahlungen.
Der Bundesfinanzhof widersprach jedoch.
Entscheidend sei, dass die Sonderzahlungen vom Arbeitgeber zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise be-
stimmt waren. Eine konkrete individuelle Belastung jedes einzelnen Arbeitnehmers war nicht erforderlich.
Wichtig war außerdem, dass es sich bei Urlaubsgeld und Bonus um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelte. Solche freiwil-
ligen Zusatzleistungen gehören nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Daher konnte die Corona-Sonderzahlung steuer-
frei bleiben, obwohl sie wirtschaftlich an die Stelle anderer freiwilliger Leistungen trat.
Für Arbeitgeber ist die Entscheidung vor allem bei Lohnsteuerprüfungen relevant.
Bereits ausgezahlte Corona-Sonderzahlungen sollten sauber dokumentiert sein, insbesondere hinsichtlich Zweckbestimmung,
Freiwilligkeit und zusätzlicher Gewährung.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei steuerfreien Sonderzahlungen stets dokumentieren, aus welchem Anlass und auf welcher Grundlage sie gewährt wurden. Bei Corona-Sonderzahlungen kann die BFH-Entscheidung in Altfällen helfen, wenn das Finanzamt die Steuerfreiheit wegen einer Anrechnung auf freiwillige Leistungen infrage stellt.

Immobilienbesitzer

Grundsteuer: Kellerräume zählen nicht
immer zur Wohnfläche

Bei der Grundsteuerbewertung kann die Wohnfläche einen erheblichen Einfluss auf den festgestellten Grundsteuerwert haben. Gerade bei Einfamilienhäusern stellt sich häufig die Frage, ob auch Räume im Keller als Wohnfläche berücksichtigt werden müssen. Eine fehlerhafte Einordnung kann dazu führen, dass der Grundsteuerwert zu hoch angesetzt wird. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, bei der Grund-steuerwertfeststellung nicht in die Wohnfläche einzubeziehen sind. Maßgeblich ist die Wohnflächenverordnung.
Danach zählen typische Zubehörräume wie Kellerräume grundsätzlich nicht zur Wohnfläche, wenn sie nicht zum dauerhaften
Wohnen geeignet sind.
Im entschiedenen Fall ging es um einen Kellerraum, der beheizbar war und über ein kleines Fenster mit Lichtschacht verfügte. Das Finanzamt hatte diesen Raum zunächst zusätzlich zur Wohnfläche angesetzt. Das Gericht sah dies jedoch anders. Der Raum wurde als Lagerraum genutzt und war aufgrund seiner Ausstattung nicht als Wohnraum anzusehen. Entscheidend ist also nicht allein, ob ein Kellerraum beheizbar ist oder eine gewisse Raumhöhe aufweist. Es kommt vielmehr darauf an, ob er nach seiner Ausstattung und Nutzung tatsächlich für Wohnzwecke ausgebaut ist. Fehlen etwa ausreichende Belichtung, Belüftung oder ein Wohnraum typischer Ausbau, spricht dies gegen die Einbeziehung in die Wohnfläche. Für Immobilienbesitzer kann sich eine Prüfung lohnen. Wurden Kellerräume bei der Grundsteuererklärung oder im Grundsteuerwertbescheid als Wohnfläche angesetzt, obwohl sie lediglich als Lager-, Abstell- oder Nebenräume genutzt werden, kann der festgestellte Wert zu hoch sein.

Praxistipp:
Eigentümer sollten prüfen, ob Kellerräume in der Grundsteuerbewertung zu Recht als Wohnfläche berücksichtigt wurden. Nicht zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-, Lager- oder Abstellräume zählen regelmäßig nicht zur Wohnfläche.

Grundsteuerwert: Kernsanierung kann Restnutzungsdauer verlängern

Bei der Grundsteuerbewertung spielt nicht nur die Wohnfläche eine Rolle. Auch das Baujahr beziehungsweise die Restnutzungs-dauer eines Gebäudes kann den festzustellenden Grundsteuerwert beeinflussen. Besonders bei älteren Gebäuden,
die umfassend saniert wurden, kann es dabei zu Streit mit dem Finanzamt kommen.
Grundsätzlich wird bei der Bewertung auf das ursprüngliche Baujahr des Gebäudes abgestellt. Wurden nach der Bezugsfertig
keit jedoch Veränderungen vorgenommen, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wesentlich verlängern, kann aus
nahmsweise ein fiktiv jüngeres Baujahrzugrunde gelegt werden. Dies kommt insbesondere bei einer Kernsanierung in Betracht.
In einem aktuellen Fall ging es um ein älteres Mehrfamilienhaus, das nach dem Erwerb umfassend saniert worden war. Der
Eigentümer wollte bei der Grundsteuerbewertung von einer deutlich kürzeren Restnutzungsdauer ausgehen. Das Finanzamt
nahm dagegen aufgrund der durchgeführten Sanierung ein fiktiv jüngeres Baujahr und damit eine längere Restnutzungsdauer an.
Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. Entscheidend war, dass die vorliegenden Unterlagen und früheren
Angaben für eine umfassende Kernsanierung sprachen. Der Eigentümer konnte diese Annahme nicht ausreichend widerlegen.
Allgemeine Hinweise auf einzelne noch alte Gebäudeteile reichten dafür nicht aus.
Für Immobilienbesitzer zeigt der Fall: Wer bei der Grundsteuerbewertung eine kürzere Restnutzungsdauer oder niedrigeren
Wert geltend machen möchte, muss die Sanierungsmaßnahmen nachvollziehbar belegen können. Je umfangreicher frühere
Sanierungen waren, desto eher kann das Finanzamt von einer verlängerten Restnutzungsdauer ausgehen.

Praxistipp:
Eigentümer sanierter Gebäude sollten wichtige Nachweise zu durchgeführten Maßnahmen sorgfältig aufbewahren, damit bei der Grundsteuerbewertung nachvollziehbar bleibt, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Kernsanierung vorliegt. Eine detail-
lierte und vollständige Dokumentation zahlt sich aus.


Alle Steuerzahler

Einkommensteuererklärung 2025: Pflicht oder freiwillige Abgabe?

Für viele Steuerzahler stellt sich jedes Jahr die gleiche Frage: Muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden oder
ist die Abgabe freiwillig? Davon hängt auch ab, welche Frist gilt. Wer nicht steuerlich beraten ist und zur Abgabe verpflichtet war, musste seine Einkommensteuererklärung 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026
beim Finanzamt einreichen. Wer einen steuerlichen Berater beauftragt, hat deutlich mehr Zeit. In diesem Fall endet
die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 erst am 01.03.2027. Trotzdem sollte die Erklärung nicht erst kurz vor
Fristablauf vorbereitet werden, da rund um die Fristen erfahrungsgemäß viele Unterlagen und Rückfragen zusammenkommen.
Nicht jeder Steuerzahler ist jedoch zur Abgabe verpflichtet. Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte, etwa ledige Arbeitnehmer
in Steuerklasse I, können häufig freiwillig eine Steuererklärung abgeben. Für diese sogenannte Antragsveranlagung gilt eine
deutlich längere Frist: Die freiwillige Einkommensteuererklärung 2025 kann grundsätzlich bis zum 31.12.2029 eingereicht werden.
Eine Pflicht zur Abgabe kann unter anderem bestehen, wenn neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 €
erzielt wurden, etwa aus Vermietung. Auch Ehepaare mit den Steuerklassen III/V oder IV/IV mit Faktor, Arbeitnehmer mit Lohn-
ersatzleistungen wie Elterngeld von mehr als 410 €, mehrere gleichzeitige Arbeitsverhältnisse oder Renteneinkünfte über dem
Grundfreibetrag können zur Abgabe verpflichtet sein.
Wer eine verpflichtende Steuererklärungverspätet abgibt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser beträgt
grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat, mindestens jedoch 25 € pro Monat. Bei
einer freiwilligen Abgabe droht zwar kein Verspätungszuschlag. Wird die Vierjahresfrist versäumt, geht eine mögliche Steuer
erstattung jedoch verloren. Deshalb sollte auch bei einer freiwilligen Erklärung rechtzeitig geprüft werden, ob sich die Abgabe
finanziell lohnt. 

Einspruch per E-Mail: Fehlerhafte
Adresse wahrt Frist nicht

Wer einen Steuerbescheid für falsch hält, kann innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dabei kommt es nicht nur darauf
an, dass der Einspruch rechtzeitig formuliert wird. Er muss auch tatsächlich beim Finanzamt oder der zuständigen Stelle ein
gehen. Ein aktueller Fall zeigt, dass Steuerzahler beim Versand per E-Mail besonders sorgfältig sein müssen. Eine Steuerpflich-
tige hatte gegen einen Kindergeld-Rückforderungsbescheid Einspruch einlegen wollen. Später berief sie sich darauf, bereits innerhalb der Frist mehrere E-Mails versendet zu haben. Bei der Familienkasse ließ sich der rechtzeitige Eingang jedoch nicht nachweisen.
Das Finanzgericht entschied, dass der Einspruch verspätet war. Eine fehlerhafte E-Mail- Adresse oder ein Schreibfehler
beim Versand liegt im Verantwortungsbereich des Absenders. Auch der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass ein Einspruch per E-Mail möglich ist, macht die Belehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil dort keine konkrete E-Mail-Adresse genannt wird.
Für Steuerzahler bedeutet das: Wer Einspruch per E-Mail einlegt, sollte genau prüfen, ob die Adresse korrekt ist. Außerdem
sollten Versand und Zugang dokumentiert werden. Denn im Zweifel muss der Steuerzahler nachweisen können, dass der Ein-
spruch fristgerecht eingegangen ist. Sinnvoll ist es daher, eine Eingangsbestätigung anzufordern oder bei wichtigen Fristsachen einen sichereren Übermittlungsweg zu wählen. So lassen sich spätere Streitigkeiten über den rechtzeitigen Zugang besser vermeiden.

Auto-Förderung: Digitaler Antrag über Onlineportal möglich

Seit Mai 2026 ist das Onlineportal für das neue E-Auto-Förderprogramm der Bundesregierung freigeschaltet. Wer ein elektrisches Auto oder bestimmte Plug-in-Hybride ab dem 01.01.2026 neu zugelassen hat oder zulässt, kann die Förderung nun
digital beantragen.
Die Förderung kann bis zu 6.000 € betragen. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von Fahrzeug, Einkommen Familiengröße ab. Die Einkommensobergrenze liegt bei 80.000 € brutto pro Haushalt. Pro Kind erhöht sich diese Grenze um weitere
5.000 €, höchstens jedoch für zwei Kinder.
Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Der Antrag wird vollständig online über das Portal der Förder-zentrale Deutschland gestellt. Dafür benötigen Antragsteller eine BundID, also einen zentralen Zugang zu staatlichen Onlinediensten. Diese kann beispielsweise mit dem elektronischen Personalausweis oder einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.
Im Förderportal müssen unter anderem aktuelle Einkommensteuerbescheide hochgeladen werden. Familien mit Kindern benötigen zusätzlich einen aktuellen Kindergeldnachweis.
Bei Plug-in-Hybriden ist außerdem die EU-Konformitätsbescheinigung erforderlich. Weitere Fahrzeugdaten können
automatisiert und papierlos geprüft werden. Antragsteller sollten erforderliche Unterlagen daher vorab zusammenstellen. So lässt sich vermeiden, dass der digitale Antrag wegen fehlender Nachweise verzögert wird.