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Mandantenrundschreiben September 2026

Mandantenrundschreiben September

Unternehmer und Geschäftsführer

Loyalty-Programme:
Treuepunkte sind grundsätzlich keine Gutscheine

Kundenbindungsprogramme sind in vielen Branchen verbreitet. Ob im Einzelhandel, Onlinehandel, in der Gastronomie oder bei Dienstleistern: Häufig sammeln Kunden bei ihren Einkäufen Punkte, die später gegen Vorteile, Rabatte oder Prämien eingelöst
werden können. Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob solche Treuepunkte als Gutscheine gelten.
Der Europäische Gerichtshof hat nun klar gestellt, dass klassische Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen grundsätzlich keine Gutscheine im Sinne des Mehrwertsteuerrechts sind. Entscheidend ist, ob der Kunde durch die Punkte einen
rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung erhält. Fehlt ein solcher Anspruch, liegt regelmäßig kein Gutschein vor.
Im entschiedenen Fall konnten Kunden abhängig vom Einkaufswert Punkte sammeln und diese später in einem Punkteshop nutzen. Die Punkte waren jedoch nicht in Geld umtauschbar, nicht übertragbar, hatten keinen festen Geldwert und konnten
nur zusammen mit einem weiteren Einkauf eingesetzt werden. Der EuGH sah darin lediglich einen wirtschaftlichen Vorteil, nicht aber einen Gutschein.
Für Unternehmen ist die Entscheidung wichtig, weil echte Gutscheine umsatzsteuerlich besondere Folgen auslösen können. Bei klassischen Treuepunkten wird die Umsatzsteuer dagegen regelmäßig nicht bereits bei Ausgabe der Punkte vor verlagert. Vielmehr sind solche Programme häufig eher wie Rabatt- oder Prämienmodelle zu behandeln.
Die konkrete Ausgestaltung bleibt jedoch entscheidend. Werden Punkte mit einem festen Geldwert versehen, sind sie übertragbar oder können sie wie ein Zahlungsmittel eingesetzt werden, kann die umsatzsteuerliche Bewertung anders ausfallen.
Unternehmen sollten ihre Kundenbindungsprogramme daher nicht nur marketingseitig, sondern auch steuerlich prüfen.

Praxistipp:
Unternehmen mit Kundenbindungsprogrammen sollten die Bedingungen klar dokumentieren. Wichtig ist insbesondere, ob Kunden einen festen Anspruch auf Waren oder Dienstleistungen erhalten oder ob lediglich ein Rabattvorteil gewährt wird.

Kassenmängel: Wenn fehlende
Kassendaten zur Schätzung führen

Bargeldintensive Betriebe stehen bei Betriebsprüfungen besonders im Fokus.
Dazu gehören unter anderem Restaurants, Cafés, Imbisse und andere Gastronomiebetriebe. Wer ein elektronisches Kassensystem nutzt, muss sicherstellen, dass sämtliche Umsätze vollständig, nachvollziehbar und unveränderbar aufgezeichnet werden.
Ein aktueller Fall vor dem Finanzgericht Köln zeigt, welche Folgen Kassenmängel haben können. Eine Betreiberin eines asiatischen Buffetrestaurants hatte ihre Umsätze überwiegend über Pauschalpreise im „All you can eat“-Modell erzielt. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt jedoch erhebliche Mängel im Kassensystem fest. Unter anderem konnten an einzelnen Tagen nicht alle Umsätze nach vollzogen werden. Zudem fehlten wichtige Dokumentations- und Systemunterlagen.
Das Finanzamt verwarf daraufhin die Buchführung und nahm eine Hinzuschätzung vor. Das Gericht bestätigte grundsätzlich, dass bei erheblichen Kassenmängeln eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zulässig ist. Gerade bei elektronischen
Kassensystemen müssen Unternehmer die gesetzlichen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten einhalten. Dazu gehören auch Organisationsunterlagen, Kasseneinzeldaten und nachvollziehbare Systemdokumentationen. Allerdings muss auch eine Schätzung nachvollziehbar und sachgerecht sein. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht die Methode des Finanzamts nicht vollständig für überzeugend und nahm eine eigene Schätzung vor. Für die Praxis bleibt dennoch entscheidend:
Fehlende oder unvollständige Kassendaten können zu erheblichen steuerlichen Risiken führen.
Unternehmer sollten ihre Kassenführung daher regelmäßig überprüfen. Besonders wichtig ist, dass alle relevanten Daten vollständig gespeichert und bei einer Prüfung vorgelegt werden können. Nachträgliche Erklärungen oder unvollständige Unterlagen reichen im Zweifel nicht aus, um Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung auszuräumen.

Praxistipp:
Bargeldintensive Betriebe sollten ihre Kassendaten, Verfahrensdokumentation und Systemunterlagen vollständig aufbewahren. Werden Mängel erst in der Außenprüfung festgestellt, kann das Finanzamt Umsätze hinzuschätzen.

Fahrten zur Betriebsstätte: Wann der Betriebsausgabenabzug begrenzt ist

Selbständige können ihre betrieblich veranlassten Fahrtkosten grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gelten jedoch besondere Regeln. Diese Fahrten dürfen steuerlich nicht unbegrenzt
berücksichtigt werden, sondern sind im Ergebnis nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat nun näher konkretisiert, wann bei Selbständigen eine Betriebsstätte vorliegt. Entscheidend ist, ob es sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung handelt, die der Selbständige mit einer gewissen Nachhaltigkeit zur Ausübung seiner Tätigkeit aufsucht. Ein nur gelegentlich aufgesuchter Ort reicht dafür nicht aus.
Im entschiedenen Fall wollte ein Selbständiger seine Fahrten zu einem Büro vollständig als Betriebsausgaben abziehen. Er argumentierte, dass seine Haupttätigkeit im Außendienst stattfinde und er die Büroräume nur gelegentlich nutze.
Der Bundesfinanzhof sah das Büro jedoch als Betriebsstätte an. Der Selbständige hatte dort unter anderem Unterlagen auf bewahrt, Entscheidungen getroffen und seinen Angestellten Weisungen erteilt.
Außerdem war das Büro der Arbeitsort seiner Mitarbeiter und wurde vom Selbständigen wiederholt aufgesucht. Damit lag eine dauerhafte betriebliche Einrichtung vor, die für die Tätigkeit eine ausreichende Bedeutung hatte. Die Folge: Die Fahrtkosten
zur Betriebsstätte waren nur beschränkt abziehbar.
Für Selbständige mit Büro, Praxis, Werkstatt oder Verwaltungsräumen ist die Entscheidung wichtig. Auch wenn ein großer Teil der Tätigkeit im Außendienst oder beim Kunden stattfindet, kann ein regelmäßig genutzter eigener Standort steuerlich als Betriebsstätte gelten.

Praxistipp:
Selbständige sollten prüfen, welche Orte sie regelmäßig betrieblich nutzen und wie diese in der Steuererklärung behandelt werden. Wird ein Büro oder Standort nachhaltig auf gesucht, können Fahrten dorthin nur beschränkt abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt.
Entscheidend ist, ob der Ort für die Organisation dauerhaft eine zentrale Rolle spielt, etwa für Unterlagen, Mitarbeiter oder Verwaltungsaufgaben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dienstreise mit Privatwagen:
Kein Werbungskostenabzug bei
bereitstehendem Firmenwagen

Nutzen Arbeitnehmer für eine Dienstreise ihren privaten Pkw, können die Fahrtkosten grundsätzlich beruflich veranlasst sein. Anders kann es jedoch aussehen, wenn ihnen für solche Fahrten eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung steht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine restriktive Entscheidung getroffen.
Im entschiedenen Fall verfügte ein Arbeitnehmer über einen privat nutzbaren Firmenwagen. Auch seine Ehefrau durfte das Fahrzeug nutzen. Für Dienstreisen hätte der Arbeitnehmer den Firmenwagen einsetzen und sich die Tankkosten vom Arbeitgeber
erstatten lassen können. Stattdessen fuhr er mit seinem privaten Pkw, damit der Firmenwagen während seiner Abwesenheit der Familie zur Verfügung stand.
Die Kosten für die Dienstreisen wollte der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof lehnte dies jedoch ab. Zwar fanden die Fahrten beruflich statt. Die Entscheidung, hierfür nicht den vorhandenen Firmenwagen, sondern
den privaten Pkw zu nutzen, war aber privat motiviert. Deshalb wurden die Kosten als unangemessene Aufwendungen der privaten Lebensführung eingestuft. Maßgeblich war dabei nicht nur der berufliche Anlass der Fahrt, sondern auch der private
Hintergrund der Fahrzeugwahl.
Entscheidend war, dass dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung stand und bei dessen Nutzung keine eigenen Fahrtkosten entstanden wären. Ein verständiger Steuerzahler hätte die zusätzlichen privaten Kosten nach Auffassung des Gerichts nicht auf sich genommen, wenn der Arbeitgeber die Kosten über den Firmenwagen getragen hätte. Der freiwillige Rückgriff auf das Privatfahrzeug führte daher im Ergebnis nicht zu abziehbaren Werbungskosten. Auch eine rein rechnerische Ermittlung hoher Kilometerkosten änderte daran nichts.
Für Arbeitnehmer mit Firmenwagen bedeutet dies: Wird der Privatwagen aus privaten Gründen für eine Dienstreise genutzt, ist ein Werbungskostenabzug nicht automatisch möglich. Anders kann es sein, wenn der Firmenwagen aus betrieblichen Gründen tatsächlich nicht zur Verfügung stand, etwa wegen eines Werkstatttermins, fehlender Eignung für die konkrete Fahrt oder Nutzung durch andere dienstliche Zwecke.
In solchen Fällen kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls an. Eine klare Abgrenzung zwischen privaten und beruflichen Gründen ist dabei besonders wichtig.

Praxistipp:
Arbeitnehmer sollten dokumentieren, warum ein Firmenwagen für eine Dienstreise nicht genutzt werden konnte. Liegen betriebliche Gründe vor, sollten diese zeitnah festgehalten werden. Private Gründe für die Nutzung des eigenen Pkw reichen für einen Werbungskostenabzug regelmäßig nicht aus.

Immobilienbesitzer

Vererbtes Familienheim: Zu später
Einzug kann Steuerbefreiung kosten

Wer eine Immobilie erbt und selbst darin wohnen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen von einer wichtigen Steuerbefreiung profitieren. Das sogenannte Familienheim bleibt bei der Erbschaftsteuer außer Ansatz, wenn der Erwerber die Immobilie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und anschließend grundsätzlich mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung zudem auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
In der Praxis ist vor allem die Frage wichtig, wann die Selbstnutzung rechtzeitig aufgenommen wurde. Nach der Rechtsprechung muss der Einzug grundsätzlich unverzüglich erfolgen. Als Orientierung gilt regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall. Ein späterer Einzug kann zwar im Einzelfall noch unschädlich sein, etwa wenn zwingende Gründe entgegenstehen.
Der Erbe muss dann aber nachvollziehbar darlegen können, warum ein früherer Einzug nicht möglich war und dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft.
Ein aktueller Fall zeigt, wie streng die Anforderungen sein können. Der Kläger hatte von seinem Vater eine Doppelhaushälfte geerbt. Er begann einige Monate nach dem Erbfall mit dem Ausräumen und später mit kleineren Renovierungsarbeiten. Im weiteren Verlauf kam es jedoch zu Verzögerungen, unter anderem wegen geänderter Umbauvorstellungen, Planungsfragen und der Finanzierung. Der dauerhafte Einzug erfolgte schließlich erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall.

Das Finanzamt versagte daraufhin die Steuerbefreiung für das Familienheim. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung.
Nach Ansicht des Gerichts war der Einzug nicht mehr unverzüglich erfolgt. Ein früherer Einzug wäre grundsätzlich möglich gewesen. Die Verzögerungen beruhten vor allem auf persönlichen Entscheidungen, Fehleinschätzungen zum Umfang der Eigenleistungen sowie Planungs- und Finanzierungsproblemen.
Für Erben bedeutet dies: Wer die Steuerbefreiung für ein Familienheim nutzen möchte, sollte den Einzug nicht unnötig hinausschieben. Renovierungen oder Umbauten können eine Verzögerung zwar rechtfertigen, allerdings nur, wenn sie tatsächlich erforderlich sind und zügig betrieben werden. Reine Wunschmodernisierungen, spätere Planänderungen oder Finanzierungsschwierigkeiten können steuerlich problematisch sein.
Wichtig ist außerdem eine gute Dokumentation. Erben sollten festhalten, welche Maßnahmen notwendig waren, wann Handwerker beauftragt wurden, warum bestimmte Arbeiten nicht früher abgeschlossen werden konnten und ab wann die Immobilie tatsächlich dauerhaft selbst genutzt wurde. Bloße tageweise Aufenthalte reichen für die Selbstnutzung regelmäßig nicht aus.

Praxistipp:
Erben sollten nach dem Erwerb eines Familienheims frühzeitig prüfen, ob sie die Steuerbefreiung nutzen möchten. Ist ein Einzug nicht innerhalb von sechs Monaten möglich, sollten die Gründe dafür genau dokumentiert werden. Besonders wichtig sind Nachweise zu gegebenenfalls notwendigen Renovierungen, Handwerkerterminen, Verzögerungen und zum tatsächlichen Beginn der dauerhaften Selbstnutzung.

Alle Steuerzahler

Schenkung: Warum auch ein zweiter Steuerbescheid wirksam sein kann

Wer eine Schenkung erhält, bekommt in der Regel einen Schenkungsteuerbescheid vom Finanzamt. Aus diesem ergibt sich, ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer festgesetzt wird. Unübersichtlich kann es werden, wenn zu einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgang mehrere Bescheide ergehen.

Ein aktueller Fall zeigt, dass ein zweiter Bescheid nicht automatisch unwirksam ist. Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Prüfung festgestellt, dass ein Steuerpflichtiger ein niedrig verzinsliches Darlehen von einer ausländischen Gesellschaft erhalten hatte. Der daraus entstandene Zinsvorteil wurde als Schenkung eingeordnet.
Zunächst erließ das Finanzamt einen Bescheid mit einer natürlichen Person als Schenker. Später folgte ein weiterer Bescheid, in dem eine ausländische Gesellschaft als Schenker genannt wurde.
Der Steuerpflichtige hielt den zweiten Bescheid für nichtig, da aus seiner Sicht derselbe Vorgang doppelt erfasst wurde.
Das Finanzgericht sah dies jedoch anders. Eine doppelte steuerliche Erfassung führt grundsätzlich nicht automatisch dazu, dass ein Steuerbescheid nichtig ist. Vielmehr muss ein solcher Fehler über die dafür vorgesehenen Korrekturvorschriften geklärt
werden.
Im Schenkungsteuerrecht kann es zudem vorkommen, dass mehrere Bescheide nebeneinander bestehen, wenn unterschiedliche Schenker, Stichtage oder Einzelzuwendungen betroffen sind. Entscheidend ist daher nicht nur, ob die Vorgänge wirtschaftlich zusammenhängen, sondern wie sie steuerlich einzuordnen sind.
Für Steuerzahler bedeutet das: Auch ein Bescheid, der auf den ersten Blick offensichtlich fehlerhaft oder doppelt erscheint, sollte nicht ignoriert werden. Wichtig ist eine rechtzeitige Prüfung, da Einspruchs- und Änderungsfristen laufen können.

Praxistipp:
Wer mehrere Steuerbescheide zu einer Schenkung oder einem wirtschaftlich zusammenhängenden Vorgang erhält, sollte diese zeitnah prüfen lassen.
Auch vermeintlich doppelte Bescheide können wirksam sein und müssen gegebenenfalls fristgerecht angegriffen oder korrigiert werden.

Nachzahlungszinsen: Verrechnungen können entscheidend sein

Wer Steuern nachzahlen muss, kann zusätzlich mit Nachzahlungszinsen belastet werden. Der Zinssatz liegt derzeit bei 1,8 % pro Jahr. Die Verzinsung soll ausgleichen, dass Steuerbeträge erst später festgesetzt oder gezahlt werden. Umgekehrt können Steuerzahler bei späteren Erstattungen auch Erstattungszinsen erhalten; ein aktueller Fall zeigt, dass bei der Berechnung von Nachzahlungszinsen genau geprüft werden sollte, ob das Finanzamt bereits früher über Geldbeträge verfügen konnte.
Im Streitfall war im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens Bargeld sichergestellt und auf ein Konto des Finanzamts eingezahlt worden. Die Finanzkasse verbuchte den Betrag zunächst auf „Verwahrung“. Für die spätere Zinsberechnung war deshalb entscheidend, ob diese Zahlung wirtschaftlich bereits als Leistung auf die spätere Steuerschuld anzusehen war.
Später wurden Einkommensteuerbescheide erlassen und das Geld zur Tilgung der Steuerschulden verwendet. Der Steuerpflichtige beantragte daraufhin den Erlass der Nachzahlungszinsen für den Zeitraum zwischen Einzahlung und Steuerfestsetzung. Das Finanzamt lehnte dies zunächst ab. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die Steuer erst später festgesetzt und der Betrag vorher lediglich verwahrt worden sei. Genau diese formale Betrachtung überzeugte das Gericht jedoch nicht.
Das Finanzgericht sah den Fall anders. Entscheidend war, dass das Finanzamt den Betrag bereits angenommen hatte und später
tatsächlich auf die Steuerschuld anrechnete. Eine bloße Verbuchung auf einem Verwahrkonto durfte nicht dazu führen,
dass dem Steuerpflichtigen für denselben Zeitraum Nachzahlungszinsen belastet werden. Maßgeblich war vielmehr, dass der
Fiskus bereits über den Geldbetrag verfügen konnte. Die spätere buchhalterische Zuordnung durfte sich daher nicht zulasten
des Steuerpflichtigen auswirken.
Für Steuerzahler bedeutet dies: Bei hohen Nachzahlungen lohnt sich ein genauer Blick auf bereits geleistete Zahlungen,
Umbuchungen oder Verrechnungen. Wurde ein Betrag schon vor der endgültigen Steuerfestsetzung beim Finanzamt einge-
zahlt und später auf die Steuerschuld angerechnet, kann dies für die Zinsberechnung relevant sein. Gerade bei längeren
Zeiträumen zwischen Zahlung, Bescheiderlass und Verrechnung können sich daraus spürbare finanzielle Auswirkungen
ergeben. Deshalb sollten Zinsbescheide nicht isoliert, sondern immer zusammen mit dem Zahlungs- und Verrechnungskonto geprüft werden.

Praxistipp:
Nachzahlungszinsen sollten nicht ungeprüft hingenommen werden.
Steuerzahler sollten kontrollieren lassen, ob frühere Zahlungen, Umbuchungen oder Verrechnungen korrekt berücksichtigt wurden. Besonders bei größeren Beträgen kann eine fehlerhafte zeitliche Zuordnung erhebliche finanzielle Folgen haben.

Teilungsversteigerung: Anwaltskosten können Erbschaftsteuer mindern

Nach einem Erbfall kommt es bei Erbengemeinschaften nicht selten zu Streit über die Verteilung des Nachlasses. Besonders
schwierig wird es, wenn Immobilien zum Nachlass gehören und sich die Miterben nicht auf eine gemeinsame Nutzung, Über
nahme oder einen freihändigen Verkauf einigen können. In solchen Fällen kann eine Teilungsversteigerung erforderlich
werden.
Eine Teilungsversteigerung ist eine besondere Form der Zwangsversteigerung.
Sie dient dazu, gemeinschaftliches Eigentum zu verwerten, damit der Erlös anschließend zwischen den Miterben verteilt werden kann. Dabei entstehen häufig erhebliche Kosten, etwa für anwaltliche Beratung und gerichtliche Verfahren; der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sein können. Voraussetzung ist, dass die Kosten unmittelbar mit der Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen.
Im entschiedenen Fall gehörten zum Nachlass unter anderem mehrere Mietwohngrundstücke. Zwischen den Miterben kam
es über Jahre hinweg zu Streitigkeiten. Ein Miterbe trug erhebliche Rechtsanwaltskosten, insbesondere im Zusammenhang
mit Teilungsversteigerungsverfahren. Diese Kosten wollte er bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksich-
tigt wissen.
Der Bundesfinanzhof gab ihm Recht. Die Kosten dienten der Verteilung des Nachlasses und damit der Aufhebung der Erbengemeinschaft. Sie waren deshalb als sogenannte Nachlassverteilungskosten abziehbar. Entscheidend war der direkte,
sachliche Zusammenhang mit der späteren Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses. Nicht maßgeblich war hin
gegen, dass die Erbengemeinschaft zuvor bereits mit der Verwaltung des Nachlassvermögens befasst war.
Für Erben ist die Entscheidung wichtig, weil Kosten im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung steuerlich erheblich ins Gewicht fallen können. Gerade bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder größeren Vermögenswerten entstehen
im Rahmen einer Erbauseinandersetzung häufig Rechtsanwalts-, Gerichts- und Verfahrenskosten. Diese sollten daher doku-
mentiert und steuerlich geprüft werden.
Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses besteht.
Auch die Zuordnung zu einzelnen Maßnahmen sollte nachvollziehbar festgehalten
werden.