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Mandantenrundschreiben Februar 2026

Mandantenrundschreiben februar

Unternehmer und Geschäftsführer

Umsatzsteuerliche Risiken bei fehlerhaften Rechnungen: Aktuelle Entwicklungen und Prüfungsfolgen

Die Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen bleibt eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug – und zugleich
eine der häufigsten Fehlerquellen in Betriebsprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. In der Praxis zeigt sich, dass
die Finanzverwaltung formale Mängel konsequenter aufgreift als früher und dabei nicht nur einzelne Rechnungen betrachtet,
sondern zunehmend die Organisation der Rechnungskontrolle insgesamt.
Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben voraus. Dazu gehören insbesondere vollständige Angaben zum leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger, eine eindeutige Leistungsbeschreibung, der Leistungszeitpunkt, das Entgelt sowie ein zutreffend ausgewiesener Steuerbetrag. Schon einzelne Lücken oder unklare Angaben können zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. In vielen Unternehmen wird noch immer unterschätzt, dass auch der Rechnungsempfänger eine eigene Prüf- und Mitwirkungspflicht trifft: Wird eine offensichtlich fehlerhafte Rechnung ungeprüft verbucht, kann dies im Prüfungsverfahren zum Nachteil des Unternehmens ausgelegt werden – selbst wenn die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Besonders konfliktträchtig ist die Leistungsbeschreibung. Je weniger greifbar die Leistung ist, desto stärker verlangt die Finanzverwaltung regelmäßig eine präzisere Beschreibung, idealerweise mit Bezug zu Zeitraum, Projekt, Ergebnis oder Leistungsumfang. 

Praxistipp:
Sinnvoll ist ein zweistufiges Verfahren:
technische Prüfung (Format/Lesbarkeit/Datei) plus inhaltliche Prüfung (Empfänger, Leistung, Steuer).
Auffälligkeiten sollten dokumentiert und zeitnah geklärt werden; bei Bedarf ist eine Rechnungsberichtigung anzufordern.

Betriebsprüfung und Mitwirkungspflichten: Anforderungen an Unternehmen in der Prüfungspraxis

Betriebsprüfungen verlaufen heute deutlich stärker datengetrieben. Unternehmen müssen Unterlagen nicht nur vorlegen, sondern Daten vollständig, auswertbar und nachvollziehbar bereitstellen.
Dabei rückt weniger die einzelne Buchung, als vielmehr die Frage in den Vordergrund, ob Prozesse, Datenstrukturen und Belegketten schlüssig zusammenpassen. Fehlen Verknüpfungen zwischen Beleg und Buchung oder sind Vorsysteme (z. B. Kasse,
Warenwirtschaft, Faktura) nicht sauber eingebunden, führt das häufig zu Rückfragen und einer Ausweitung der Prüfung.
Mitwirkungspflichten bedeuten zudem nicht nur „Daten liefern“, sondern auch erklären können: Prüfer erwarten, dass
Buchungslogik, Abläufe und Besonderheiten verständlich dargestellt werden.
Unklare Zuständigkeiten, widersprüchliche Auskünfte oder verspätete Antworten verschlechtern regelmäßig die Ausgangsposition – im ungünstigen Fall bis hin zu Schätzungen, die erfahrungsgemäß eher zu Lasten des Unternehmens ausfallen.

Geschäftsführerhaftung für Steuern:
Aktuelle Rechtsprechung und
Praxisfolgen

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern für Steuerschulden der Gesellschaft zählt zu den Risiken, die sich besonders
schnell und unmittelbar realisieren können. In der Praxis entstehen Haftungsfälle selten aus außergewöhnlichen Konstellationen, sondern häufig aus alltäglichen Versäumnissen – etwa aus fehlenden Kontrollen, unklaren Zuständigkeiten oder
Liquiditätsengpässen. Gerade in wirtschaftlich angespannten Phasen geraten steuerliche Pflichten nicht selten in den
Hintergrund, obwohl sie rechtlich eine hervorgehobene Stellung einnehmen und von der Finanzverwaltung streng verfolgt
werden. Ausgangspunkt der Haftung ist die Pflicht, dafür zu sorgen, dass steuerliche Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt werden. Dazu gehören insbesondere die fristgerechte Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie die rechtzeitige Entrichtung der geschuldeten Steuern. Diese Pflichten bestehen unabhängig von der wirtschaftlichen Lage. Liquiditätsprobleme schützen nicht vor Haftung – im Gegenteil: Gerade dann prüft die Finanzverwaltung besonders genau, ob Steuerverbindlichkeiten pflichtwidrig zurückgestellt wurden. Besonders streng sind die Anforderungen
bei der Lohnsteuer. Sie wird vom Arbeitgeber für Rechnung der Arbeitnehmer einbehalten und gilt als treuhänderisch verwaltete Steuer. Werden Nettolöhne ausgezahlt, ohne dass die Lohnsteuer abgeführt wird, liegt aus Sicht der Rechtsprechung regelmäßig eine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Folge: Der Geschäftsführer kann persönlich in Anspruch genommen werden
– unabhängig davon, ob der Engpass auf fehlende Liquidität oder organisatorische Defizite zurückzuführen ist. 

Verfahrensdokumentation und GoBD:
Warum formale Mängel zunehmend
teuer werden

Die Verfahrensdokumentation ist heute ein zentraler Prüfungsmaßstab der Finanzverwaltung. Nach den GoBD muss ein
sachverständiger Dritter in der Lage sein, sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
die Datenverarbeitung zu verschaffen. Im Fokus steht dabei nicht nur das rechnerische Ergebnis der Buchführung, sondern vor allem die Nachvollziehbarkeit der organisatorischen und technischen
Prozesse, die zu diesem Ergebnis führen. In vielen Unternehmen wird noch immer angenommen, eine Verfahrensdokumentation sei vor allem eine Softwarebeschreibung. Tatsächlich muss sie den gesamten Lebenszyklus eines Geschäftsvorfalls abbilden: von der Entstehung eines Belegs über Prüfung, Verarbeitung und Buchung bis zur revisionssicheren Archivierung. Besonders kritisch sind dabei digitale Belegprozesse (E-Mail, Portale, Scan, OCR) sowie
Vorsysteme wie Kasse, Warenwirtschaft, Zeiterfassung oder Faktura. Fehlen diese Bausteine oder sind sie nur pauschal beschrieben, beanstandet die Finanzverwaltung regelmäßig die Nachvollziehbarkeit.
Formale Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung der Buchführung, dienen in der Praxis aber häufig als Einstieg in
eine vertiefte Prüfung. Werden zusätzlich weitere Schwachstellen gefunden, drohen Hinzuschätzungen und eine deutlich
geschwächte Verteidigungsposition

Praxistipp:
Verfahrensdokumentationen sollten regelmäßig aktualisiert werden – insbesondere nach Softwarewechseln, Prozessänderungen oder organisatorischen Umstellungen. Entscheidend ist, dass dokumentierte Abläufe auch tatsächlich gelebt und nachweisbar
sind.


Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Photovoltaikanlagen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Geldwerte Vorteile und Sachbezüge richtig einordnen

Die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und steuerbegünstigten Sachbezügen bleibt ein zentrales Thema
im Lohnsteuerrecht und gewinnt in der Prüfungspraxis weiter an Bedeutung. Arbeitgeber setzen Sachbezüge gezielt ein,
um Mitarbeiter zu binden und Zusatzleistungen attraktiv zu gestalten. Gleichzeitig werden die steuerlichen Detailanforderungen häufig unterschätzt, sodass selbst gut gemeinte Gestaltungen im Rahmen von Lohnsteuer-Außenprüfungen beanstandet
werden. Entscheidend ist zunächst die rechtliche Einordnung der Leistung. Steuerlich begünstigt sind nur echte Sachbezüge,
während Geldleistungen stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Bereits geringe Abweichungen in der Ausgestaltung,
etwa Wahlrechte des Arbeitnehmers oder eine Barauszahlungsoption, können dazu führen, dass eine Leistung nicht mehr
als Sachbezug anerkannt wird. Auch die Einhaltung von Freigrenzen erfordert besondere Aufmerksamkeit, da bei deren
Überschreitung nicht nur der Mehrbetrag, sondern der gesamte Vorteil steuerpflichtig wird.
Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Dokumentation. Arbeitgeber müssen nachvollziehbar darlegen können, dass die
Voraussetzungen für eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Behandlung erfüllt waren. Dazu gehören klare interne Regelungen, eine eindeutige Zuordnung der Leistungen sowie vollständige Nachweise über Art, Umfang und Zeitpunkt der Gewährung. Fehlen solche Unterlagen oder sind sie widersprüchlich, geht dies regelmäßig zulasten des Arbeitgebers.
In der Praxis zeigt sich, dass viele Beanstandungen nicht auf komplexe Rechtsfragen zurückzuführen sind, sondern auf
organisatorische Mängel. Eine regelmäßige Überprüfung bestehender Sachbezugsmodelle und Zuschüsse ist daher unerlässlich,
um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Haftungsfolgen zu vermeiden

Reisekosten, Homeoffice und Fahrtkosten: Abgrenzungsfragen mit hohem Streitpotenzial

Die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Fahrtkosten bleibt konfliktträchtig, weil moderne Arbeitsmodelle (Homeoffice, hybride Tätigkeiten, wechselnde Einsatzorte) auf starre steuerliche Abgrenzungen treffen. Entscheidend ist insbesondere
die Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und Auswärtstätigkeit. Während Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte regelmäßig nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, können bei Auswärtstätigkeiten Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht oder steuerfrei erstattet werden. In der Praxis entstehen Probleme häufig
durch unklare arbeitsrechtliche Zuordnungen, pauschale Erstattungsmodelle oder fehlende Dokumentation. Gerade bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten wird nicht immer sauber geprüft, ob tatsächlich eine dauerhafte Zuordnung zu
einer Tätigkeitsstätte vorliegt. Auch das Homeoffice führt zu Unsicherheiten, weil Fahrten von der Wohnung zu betrieblichen
Einrichtungen je nach Einordnung völlig unterschiedlich zu behandeln sind. Hinzu kommt das Risiko gemischt veranlasster Reisen. Werden berufliche und private Zwecke miteinander verbunden, verlangt die Finanzverwaltung eine nachvollziehbare Aufteilung. Fehlt diese oder wirkt sie unplausibel, droht die vollständige Versagung des Abzugs. Für Arbeitgeber sind fehlerhafte steuerfreie Erstattungen besonders riskant, weil sie zu Haftungsbescheiden in der Lohnsteuer führen können, häufig für mehrere Jahre.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten klare Regeln zur Zuordnung der Tätigkeitsstätte dokumentieren, Reisekosten nur gegen vollständige Angaben (Ziel, Zweck, Dauer, Kilometer) erstatten und pauschale Modelle regelmäßig prüfen. Arbeitnehmer sollten Abrechnungen zeitnah
und plausibel erstellen, um Rückfragen in Veranlagung oder Prüfung zu vermeiden.

Immobilienbesitzer

Grundsteuer nach der Reform:
Überprüfung von Bescheiden und Korrekturmöglichkeiten

Mit der praktischen Umsetzung der Grundsteuerreform beginnt für viele Eigentümer eine Phase, in der sich die finanziellen
Auswirkungen erstmals konkret zeigen. Während die gesetzlichen Grundlagen bereits länger bestehen, wird erst mit den
Grundsteuerbescheiden sichtbar, wie hoch die Belastung im Einzelfall ausfällt. In der Beratungspraxis zeigt sich, dass zahlreiche
Bescheide fehleranfällig sind oder zumindest Anlass zu einer vertieften Prüfung geben – insbesondere, weil die Bewertung auf den Angaben aus der Feststellungserklärung und auf typisierten Modellen beruht. Ausgangspunkt ist die Neubewertung von Grundstücken und Gebäuden. Relevante Parameter sind unter anderem Flächen, Nutzungsarten, Baujahre, ggf. Mieten bzw. Erträge sowie weitere objektspezifische Merkmale. Bereits kleine Unstimmigkeiten bei Flächen oder Nutzungszuordnungen können die Bemessungsgrundlage deutlich verändern. Besonders häufig sind Abweichungen zwischen tatsächlichen Wohn- oder Nutzflächen und den angesetzten Werten, aber auch Fehleinstufungen bei gemischt genutzten Objekten. Hinzu kommt die Komplexität der Bewertungsmodelle, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Für viele Eigentümer ist es dadurch schwer, die Berechnung nachzuvollziehen und zu erkennen, ob die Bewertung sachlich zutreffend ist. Auch der Bodenrichtwert spielt eine zentrale Rolle. Bodenrichtwerte sind jedoch pauschalierte Werte und bilden individuelle Lagebesonderheiten nicht immer angemessen ab. Einschränkungen durch Zuschnitt, Erschließung, Baulasten oder Nutzungsmöglichkeiten können im Modell nur begrenzt berücksichtigt sein, was in Einzelfällen zu Bewertungen führt, die als „zu hoch“ empfunden werden. Entscheidend ist die Fristenkontrolle. Fehlerhafte Bescheide können grundsätzlich nur innerhalb der Einspruchsfrist angefochten werden. Wird die Frist versäumt, tritt Bestandskraft ein, sodass spätere Änderungen nur unter engen Voraussetzungen möglich sind.

Praxistipp:

Eigentümer sollten Bescheide zeitnah prüfen – insbesondere Flächen, Nutzungsarten, Bodenrichtwert und ggf. Objektzuordnungen. Einspruchsfristen sollten konsequent überwacht werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine fachkundige Prüfung, da gut begründete Einsprüche bei konkreten Abweichungen durchaus Erfolgschancen haben.


Vermietung mit Verlusten:

Finanzamt prüft Werbungskosten
besonders streng

Bei Vermietung und Verpachtung prüft die Finanzverwaltung Werbungskosten und Verlustkonstellationen besonders kritisch.
Abziehbar sind nur Aufwendungen mit klarem wirtschaftlichem Zusammenhang zur Vermietung. Problematisch sind insbesondere gemischt veranlasste Kosten, unklare Zuordnungen oder fehlende Nachweise. Wer dauerhaft Verluste erklärt, sollte zudem darauf achten, dass Vermietungsabsicht und Marktüblichkeit der Vermietung nachvollziehbar dokumentiert werden.

Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei der Höhe der Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete, da eine zu niedrige Miete
den Werbungskostenabzug einschränken kann. Auch längere Leerstandszeiten müssen plausibel begründet werden, etwa
durch nachweisbare Vermietungsbemühungen. Fehlen solche Nachweise, kann das Finanzamt die Einkünfteerzielungsabsicht in Frage stellen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Verluste steuerlich nicht anerkannt werden 

Alle Steuerzahler

Schenkungen innerhalb der Familie:
Typische Risiken und Gestaltungsfallen

Vermögensübertragungen innerhalb der Familie sind ein zentraler Baustein der Nachfolge- und Vermögensplanung. In der
Praxis werden steuerliche Risiken jedoch häufig unterschätzt, weil sich Beteiligte auf „familiäre Ausgleichslogik“ verlassen. Steuerlich kommt es jedoch streng auf die rechtliche Ausgestaltung und den Zeitpunkt der Vermögensverschiebung an.
Maßgeblich ist, ob eine freigebige Zuwendung ohne angemessene Gegenleistung
vorliegt. Besonders riskant sind Gestaltungen, bei denen vermeintliche Gegenleistungen zeitlich später erfolgen oder nur „gedanklich“ vorgesehen sind. Spätere Ausgleichszahlungen werden schenkungsteuerlich nicht automatisch als Gegenleistung anerkannt. Auch der Verzicht auf künftige Ansprüche (z. B. Zugewinn, Unterhalt, Pflichtteil) wird von der Rechtsprechung häufig kritisch bewertet, weil solche Ansprüche oft ungewiss sind oder erst künftig entstehen. Das kann dazu führen, dass trotz „gegenseitiger Vereinbarung“ eine steuerpflichtige Schenkung angenommen wird.
Bei Immobilienübertragungen treten zusätzlich Bewertungsrisiken auf. Der steuerliche Wert entspricht nicht zwingend dem
subjektiv angenommenen Verkehrswert. Typisierte Verfahren, Bodenrichtwerte und Ertragsansätze können zu überraschenden
Ergebnissen führen. Nießbrauchs- oder Wohnrechtsgestaltungen können zwar den steuerlichen Wert mindern, müssen jedoch
sauber und eindeutig vereinbart sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Praxistipp:
Wer Schenkungen plant, sollte frühzeitig eine Gesamtübersicht über Freibeträge, frühere Zuwendungen und die beabsichtigte Gestaltung erstellen (insbesondere bei mehreren Übertragungen innerhalb weniger Jahre). Gerade bei Immobilien empfiehlt sich eine rechtssichere Vertragsgestaltung und eine realistische steuerliche Bewertung vor Umsetzung.

Steuerbescheide, Fristen und Einsprüche: Verfahrensrisiken und Handlungsmöglichkeiten

Steuerbescheide entfalten ihre Wirkung mit der Bekanntgabe. Ab diesem Zeitpunkt läuft in der Regel die einmonatige Einspruchsfrist. Wird sie versäumt, tritt Bestandskraft ein – selbst wenn der Bescheid inhaltlich fehlerhaft ist. In der Praxis werden Fristen häufig deshalb verpasst, weil Bescheide nicht zeitnah erfasst oder „erst später“ geprüft werden.
Besonders wichtig ist die Bekanntgabefiktion: Bescheide gelten grundsätzlich wenige Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt
gegeben, unabhängig vom tatsächlichen Zugang. Bei elektronischen Bescheiden (z. B. über ELSTER) ist der Zeitpunkt der
Bereitstellung maßgeblich. Wer Benachrichtigungen übersieht oder Portale nicht regelmäßig prüft, riskiert Fristversäumnisse ohne es zu merken. Zwar existieren nach Eintritt der Bestandskraft noch Änderungsmöglichkeiten (z. B. bei offenbaren Unrichtigkeiten oder neuen Tatsachen), diese greifen aber nicht zuverlässig und sind oft an enge Voraus setzungen gebunden. Ein fristwahrender Einspruch kann hingegen auch kurz gehalten werden; eine Begründung lässt sich in vielen Fällen nachreichen.

Praxistipp:
Bescheide sollten sofort erfasst und die Einspruchsfrist dokumentiert werden. Bei Unklarheiten empfiehlt sich ein fristwahrender Einspruch, um die eigenen Rechte zu sichern.

Steuererklärungen: Typische Fehlerquellen bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen

Bei der Erstellung von Steuererklärungen werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen häufig nicht vollständig oder fehlerhaft berücksichtigt. Viele Steuerpflichtige verlassen sich auf Vorjahreswerte oder pauschale Annahmen,
ohne zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungsjahr tatsächlich erfüllt sind. Dies führt
dazu, dass steuerliche Vorteile entweder ungenutzt bleiben oder im Rahmen späterer Prüfungen korrigiert werden.
Besonders fehleranfällig sind Aufwendungen, bei denen Nachweise erforderlich sind oder bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden müssen. Dazu zählen unter anderem Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen oder Unterhaltsleistungen. Fehlen entsprechende Belege oder werden Beträge unzutreffend zugeordnet, versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Abzug. Auch bei Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträgen oder Spenden kommt es häufig zu Beanstandungen,
wenn formale Anforderungen nicht eingehalten werden.

In der Praxis zeigt sich, dass viele Korrekturen vermeidbar wären, wenn Aufwendungen systematisch erfasst und frühzeitig
geprüft würden. Gerade bei größeren Beträgen empfiehlt sich eine sorgfältige Dokumentation, um Rückfragen der Finanzverwaltung sicher beantworten zu können.

Vorauszahlungen und Steuernachzahlungen: Liquiditätsrisiken frühzeitig erkennen

Steuervorauszahlungen und spätere Nachforderungen stellen für viele Steuerzahler ein erhebliches Liquiditätsrisiko dar. Änderungen in den Einkommensverhältnissen, einmalige Einnahmen oder der Wegfall steuerlicher Vergünstigungen führen
häufig dazu, dass festgesetzte Vorauszahlungen nicht mehr zur tatsächlichen Steuerbelastung passen. In der Praxis werden
solche Abweichungen oft erst mit dem Steuerbescheid erkannt.
Besonders problematisch ist, dass Nachzahlungen regelmäßig zu einem Zeitpunkt fällig werden, an dem keine entsprechenden Rücklagen gebildet wurden. Hinzu kommen häufig Zinsen, die die finanzielle Belastung zusätzlich erhöhen. Steuerpflichtige unterschätzen dabei, dass auch einmalige Effekte, etwa aus Veräußerungsgewinnen oder Sonderzahlungen, nachhaltige Auswirkungen auf die Vorauszahlungen haben können.
Eine laufende Überprüfung der Vorauszahlungen kann helfen, Liquiditätsengpässe zu vermeiden. Anpassungsanträge
sind grundsätzlich möglich, erfordern jedoch eine realistische Einschätzung der zu erwartenden Einkünfte und eine entsprechende Begründung gegenüber dem Finanzamt.