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Mandantenrundschreiben August 2025

Mandantenrundschreiben AUGUST

Unternehmer und Geschäftsführer

Personenunternehmer: Neuregelung der
Thesaurierungs-Besteuerung

Kapitalgesellschaften haben gegenüber Personenunternehmen den Vorteil, dass die nicht entnommenen bzw. nicht ausgeschütteten Gewinne ermäßigt besteuert werden. Daher wurde auch für Personenunternehmen bereits mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 die Möglichkeit einer Thesaurierungsbegünstigung eingeführt (§ 34a EStG). Ziel
war es, Einzelunternehmer und Mitunternehmer (Personenunternehmer) mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und  selbstständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten. Das bedeutet: Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, unterliegt auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen
progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz. Damit wird demjenigen Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, der durch den Verzicht auf die private Verwendung von Gewinnen seinem Betrieb erwirtschaftetes Kapital weiterhin zur Verfügung stellt und damit die Eigenkapitalbasis seines Unternehmens nachhaltig stärkt.
Außerdem werden durch diese steuerliche Vergünstigung die Investitionsmöglichkeiten verbessert, ohne dass Fremdkapital in Anspruch genommen werden muss. Der Thesaurierungssteuersatz wird künftig stufenweise abgesenkt: Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent für Veranlagungszeiträume bis 2027; 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029; 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und 25 Prozent für Veranlagungszeiträume ab 2032 zu berechnen. Dies gilt nicht,
soweit die Gewinne bereits anderweitig begünstigt sind, zum Beispiel mittels des Veräußerungsfreibetrages („Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“). 

Kapitalgesellschaften: Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Die Unternehmensteuerbelastung von Körperschaften bzw. Kapitalgesellschaften in Deutschland beträgt derzeit knapp 30 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer + 0,825 Prozent Solidaritätszuschlag + 14 Prozent Gewerbesteuer unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes von 400 Prozent). Die Tarifvorschrift in § 23 Abs. 1 KStG wird nun dahingehend geändert, dass sich der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2027 geltende Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent in den Veranlagungszeiträumen ab 2028 jährlich um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 verringert („Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Berufssoldaten: Der Dienstort gilt als erste Tätigkeitsstätte Aufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten zu Auswärtstätigkeiten nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen sind. Auswärtstätigkeiten liegen vor, wenn jemand außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist. Die Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte liegt oder ob eine solche überhaupt gegeben ist, kann aber streitig sein. Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden, dass ein Berufssoldat seine erste Tätigkeitsstätte an seinem Dienstort hat, wenn der zuvor erteilten Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung entnommen werden kann. Allerdings hat der unterlegene Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erhoben, so dass das letzte Wort möglicherweise noch nicht gesprochen ist (Hessisches FG, Urteil vom 17.1.2025, 4 K 561/21, Az. des BFH: VI B 5/25). Der Kläger war zunächst Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und schlug währenddessen die Offizierslaufbahn ein. Im Anschluss
wurde der Kläger zum Berufssoldaten ernannt, zum Leutnant befördert und mittels
Verfügung versetzt. Die Fahrtkosten zum aktuellen Standort machte er nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Er begründete dies damit, dass es sich bei der Tätigkeit an der Dienststätte um eine Auswärtstätigkeit handeln würde. Aufgrund der damaligen Versetzungsverfügung sei er für einen Zeitraum von unter drei Jahren versetzt worden. Da dieser Zeitraum nicht über 48 Monate hinausgehe, sei er auswärts tätig. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten aber lediglich mit der Entfernungspauschale. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Begründung: Die erste Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer durch dienstrechtliche Weisungen zugeordnet wurde und wo er dauerhaft tätig werden soll. Dauerhaft soll der Arbeitnehmer an einem Ort tätig werden, wenn er dort für unbestimmte Zeit, einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten oder für den gesamten Zeitraum eines Dienstverhältnisses tätig werden soll. Die Entscheidung des Arbeitgebers, den Kläger dem Standort zuzuordnen, war dauerhaft. Es erfolgte keine unbefristete Zuordnung zu der Dienststelle. Insbesondere kann der Versetzungsverfügung keine kalendermäßige Befristung entnommen werden. Der Umstand, dass in der Verfügung als voraussichtliche Verwendungsdauer ein bestimmter Zeitpunkt genannt wird, spielt keine Rolle. Vielmehr ist es so, dass die (bloße) Voraussichtlichkeit der Verwendung schon nach dem Wortsinn keine feste Bindung der Bundeswehr an die betreffende Verwendungsdauer beinhaltet; sie beschreibt lediglich den nach der jeweiligen (gegenwärtigen) Sachlage geplanten Verwendungszeitraum. Eine befristete Dauer der Zuordnung zu der neuen Tätigkeitsstätte ergibt sich im Streitfall auch nicht aus der Art, dem Zweck oder der Beschaffenheit der Tätigkeit. Dass der Kläger, wie im öffentlichen Dienst bei Soldaten und Beamten insbesondere im Zusammenhang mit der weiteren Karriere und einer Beförderung üblich, möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt – aus ex-ante-Sicht – an eine andere Dienststätte versetzt werden könnte, führt nicht dazu, dass es sich bei der vorangegangenen Zuordnung nicht um eine dauerhafte Zuordnung handelt. Es existiert diesbezüglich nämlich weder ein Automatismus noch ist von vornherein festgelegt oder bestimmt, dass es zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu einer Änderung der Verwendung oder des Dienstortes des Beamten oder Soldaten kommt.

Berufskraftfahrer: Streit um Berechnung der Übernachtungspauschale

Berufskraftfahrer dürfen für eine Übernachtung im Fahrzeug eine Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese betrug bis zum 31.12.2023 pro Kalendertag
8 Euro. Zum 1.1.2024 wurde sie auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Die Pauschale gilt nach dem Gesetzeswortlaut „für Kalendertage …., an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale …. beanspruchen könnte“. Der Bundesfinanzhof muss in diesem Zusammenhang nun folgende Frage beantworten (Az. VI R 6/25): Steht Berufskraftfahrern bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit die Übernachtungspauschale nur für tatsächlich im Lkw verbrachte Übernachtungen zu oder ist sie auch für den An- und Abreisetag zu gewähren? Die Vorinstanz, das Thüringer Finanzgericht, hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen zu gewähren ist (Urteil vom 18.6.2024, 2 K 534/22). Der Kläger ist Berufskraftfahrer im Fernverkehr und war oftmals mehrere Tage unterwegs. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 machte er Verpflegungsmehraufwendungen für 220 Tage geltend; davon waren viele Tage reine An- und Abreisetage. Er beantragte auch die Übernachtungspauschale von 8 Euro für 220 Tage, obwohl er unstreitig nur 166 mal im Lkw übernachtet hatte. Er berief sich neben dem Gesetzeswortlaut auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 131), das seine Auffassung durchaus stützen würde. Das Finanzamt gewährte die Pauschale dennoch nur für die 166 tatsächlichen Übernachtungen. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos.
Die Übernachtungspauschale sei zwar für die Kalendertage zu gewähren, für die ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Hinzukommen müsse aber eine tatsächliche Übernachtung im Lkw. Eine andere Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der ausdrücklich die Gewährung des „neuen” gesetzlichen Pauschbetrages anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen nur dann zulässt, wenn dem Grunde nach tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (BT-Drucks. 19/13436).

Praxistipp:
Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Diese wurde aber per Nichtzulassungsbeschwerde erreicht.
Der Vollständigkeit halber: Es können auch höhere Aufwendungen als 8 Euro bzw. 9 Euro nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Entscheidung, die tatsächlichen Mehraufwendungen oder den gesetzlichen Pauschbetrag geltend zu machen, kann aber nur einheitlich im Kalenderjahr erfolgen.

Immobilienbesitzer

Grundstücksübertragung: Schuldübernahme kann hohe Steuern auslösen

Wenn eine vermietete Immobilie auf Sohn oder Tochter übertragen wird, müssen diese mitunter die Schulden übernehmen, die noch auf der Immobilie lasten. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein solcher Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft zu werten ist und gegebenenfalls die so genannte Spekulationsbesteuerung auslösen kann. Konkret lautet das Urteil: Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor (BFH-Urteil vom 11.3.2025, IX R 17/24). Der BFH hat damit ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben. Dieses war der Ansicht, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien auf Kinder unterhalb der historischen Anschaffungskosten die Spekulationsbesteuerung nicht auslösen können (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29.5.2024, 3 K 36/24).
Der Fall: Der Vater hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950 Euro erworben und anschließend vermietet. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. In 2019 übertrug der Vater diese Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter. Das Bankdarlehen valutierte noch mit 115.000 Euro. Die Tochter übernahm diese Verpflichtung. Beim Notar gaben die Vertragsparteien den aktuellen Verkehrswert der Immobilie mit 210.000 Euro an. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, da zwischen dem Erwerb durch den Vater und der Übertragung auf die Tochter noch nicht mehr als zehn Jahre vergangen waren. Die Übertragung sei in
einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Letztlich wollte das Finanzamt
einen Betrag von 40.655 Euro versteuern. Der BFH hat dem Finanzamt Recht gegeben. 

Begründung: Wird ein Wirtschaftsgut übertragen und werden zugleich damit zusammenhängende Verbindlichkeiten übernommen, liegt regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil. Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. Es spielt keine Rolle, dass der Vater und seine Tochter von einer insgesamt unentgeltlichen Übertragung ausgegangen sind. Der Vater kann sich auch nicht darauf berufen, er habe mit der Übernahme der Verbindlichkeiten durch seine Tochter im Ergebnis weniger erhalten als seine historischen Anschaffungskosten. Sollte es im Streitfall zu einer doppelten Belastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommen, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine gleichzeitige Belastung mit diesen beiden Steuerarten einschließlich der damit verbundenen Härten grundsätzlich in Kauf genommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.6.2021, II R 31/19). Auch seitens des Bundesverfassungsgerichts ist eine kumulative Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.4.2015, 1 BvR 1432/10, Rz 11 ff.).

Kapitalanleger

Depotausbuchung von Aktien:

Bescheinigung der Banken sorgfältig prüfen

Werden Aktien wertlos und daher aus dem Depot ausgebucht, sollten betroffene Anleger die entsprechende Steuerbescheinigung ihrer Depotbank sorgfältig prüfen.
Hintergrund ist, dass einige Banken die Verluste intern verrechnen, andere hingegen nicht. Dies liegt an einer gesetzlichen Übergangsregelung, die den Banken die unterschiedliche Vorgehensweise bis Ende 2025 ermöglicht.
Die Einzelheiten: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien dürfen (bzw. durften) seit dem 1.1.2020 mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt (bzw. galt) hier nicht. Es gab jedoch eine betragsmäßige Grenze.
Die Verluste konnten nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden.
Nicht verrechnete Verluste waren dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Begrenzung auf 20.000 Euro wieder abgeschafft, und zwar für alle offenen Fälle. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG wurde gestrichen. Entsprechende Verluste sind also auch über 20.000 Euro hinaus sofort verrechenbar. Die Kehrseite der Medaille: Durch die Streichung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG lebt die alte Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG wieder auf. Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen danach nicht mit allen positiven Kapitalerträgen, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus in den folgenden Jahren. Als „Verkauf“ in diesem Sinne gilt
auch die reine Depotausbuchung sowie die Veräußerung von wertlosen Aktien (BMF-Schreiben vom 15.4.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, Rz. 59, 63). Das Gesagte gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie so genannte virtuelle „Verlustverrechnungstöpfe“, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a
Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG): Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können (so genannter
Verlustübertrag). Stattdessen können Sie auch beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und gegebenenfalls mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen. Die Verlustbescheinigung müssen Sie jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der
Bank beantragen. Bei wertlos gewordenen Aktien haben die Banken aber – bislang – keine Verlustverrechnung vorgenommen. Zumindest galt dies für Verluste von über 20.000 Euro.
Sie haben die Verluste also nicht in den Verlusttopf eingestellt (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, BStBl 2022 I S. 742 Rz. 229a). Mit Schreiben vom 15.4.2025 (IV C 1 – S 2252/00075/016/070, Rz. 325) hat das BMF ausdrücklich zugelassen, dass Banken die
Rz. 229a bis Ende 2025 weiter anwenden dürfen. Dies beruht auf § 52 Abs. 1 EStG, Art.5 Nr. 4 i.V.m. Art. 56 Abs. 10 des Jahressteuergesetzes 2024. Das bedeutet, dass einige Banken die interne Verlustverrechnung ihrerseits vornehmen, andere hingegen nicht. Daher bleibt betroffenen Anlegern nichts anderes übrig, als die Steuerbescheinigungen genau zu prüfen und/oder bei ihrer Bank nachzufragen, wie die Handhabung bezüglich wertlos gewordener Aktien ist. Falls die – interne – Verlustverrechnung nicht erfolgt, muss die Verrechnung – wie bisher – im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden.

Praxistipp:
Für den Verlustvortrag hat das BMF eine Vereinfachungsregelung erlassen:
Sind Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien noch als Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a. F. erfasst worden, sind diese aus Vereinfachungsgründen in den Verlusttopf für sonstige Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG zu übernehmen. Dies gilt für den Kapitalertragsteuerabzug und für im Rahmen der Veranlagung festgestellte Verluste. Letztlich können „Altverluste“ also auch mit Gewinnen aus anderen Anlagen und nicht nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (BMF-Schreiben vom 15.4.2025, IV C 1 – S 2252/00075/016/070, Rz. 118).