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Mandantenrundschreiben April 2025

Mandantenrundschreiben April

Unternehmer und Geschäftsführer

E-Rechnungen: Finanzverwaltung bietet Tool zur Visualisierung

Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen gilt zwar grundsätzlich seit dem 1. Januar 2025. Angesichts des hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen. Inländische Unternehmer müssen aber trotz der Übergangsfristen seit 1. Januar 2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen und verarbeiten zu können. Unterstützung bietet insoweit die Finanzverwaltung. Unter www.elster.de/eportal/e-rechnung stellt sie ein Tool zur Visualisierung von
E-Rechnungen bereit. Sie können jeweils eine E-Rechnung im XML-Format bis zu maximal 10 MB hochladen, die im Anschluss in einem lesbaren Format angezeigt wird.

E-Rechnungen: Finanzverwaltung bietet Tool zur Visualisierung

Viele Selbstständige sind nicht buchführungspflichtig, sondern ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung.
Dennoch bleibt es ihnen unbenommen, freiwillig Bücher zu führen. Zwar sollen beide Gewinnermittlungsarten – über einen
längeren Zeitraum gesehen – zum gleichen Ergebnis führen, doch aufgrund der Besonderheiten der Buchführung wie etwa der Aktivierung von Forderungen oder der Bildung von Rückstellungen ergeben sich in einzelnen Jahren – je nach Gewinnermittlungsart – mitunter erhebliche Unterschiede in den Gewinnen. Und da kann beispielsweise der Gedanke aufkommen, die Gewinnermittlungsart noch während einer Betriebsprüfung zu ändern, um das Mehrergebnis einer Betriebsprüfung zu mindern bzw. zu „glätten“.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof einem solchen Ansinnen eine Absage erteilt:
Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. Auch das Verfahrensrecht, hier § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung, enthält keine selbstständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern (BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23).

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Anteilsschenkung: Kein Arbeitslohn bei Sicherung der Unternehmensnachfolge

Viele Unternehmer finden in der Familie keinen Nachfolger, der ihren Betrieb weiterführen möchte. Mitunter übertragen sie ihr Unternehmen daher ganz oder teilweise auf Mitarbeiter, um den Fortbestand zu sichern. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn Geschäftsanteile an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge verschenkt werden (BFH-Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22).

Die Klägerin war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens, einer GmbH, tätig. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmensfortführung in die Hände der Klägerin und der weiteren Mitglieder der Führungsebene zu legen. Hierzu übertrugen sie jeweils 5,08 Prozent der Anteile schenkweise an die Klägerin sowie vier weitere Personen. Das Finanzamt sah den geldwerten Vorteil dieser Schenkung als Arbeitslohn an und unterwarf ihn der Besteuerung. Das Finanzgericht entschied demgegenüber, dass sich der Vorteil aus der Übertragung der Gesellschaftsanteile nicht als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit der Klägerin darstelle. Dies hat der BFH nun bestätigt.

Begründung: Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nicht zum Marktpreis übertragen, liegt der Vorteil in der gegenüber dem marktüblichen Preis bestehenden Verbilligung. Steuerpflichtiger Arbeitslohn setzt aber weiter voraus, dass der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Auch wenn die Anteilsübertragung mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, war sie im Streitfall durch dieses nicht (maßgeblich) veranlasst. Entscheidendes Motiv für die Übertragung war für alle Beteiligten erkennbar die Regelung der Unternehmensnachfolge. Ein solcher Sachgrund muss auch anzunehmen sein, wenn der Nachfolger nicht der Unternehmerfamilie angehört. Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt mithin keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar. Gestützt wird diese Auffassung zum einen durch den Umstand, dass die Anteilsübertragungen vorliegend nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft wurden; zum anderen dadurch, dass der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der beschenkten Arbeitnehmer deutlich aus dem Rahmen fiel. 

Sozialversicherungspflicht: Übergangsregelung für Lehrkräfte bis Ende 2026

In den letzten Jahren werten die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundessozialgericht die Beauftragung von freien Mitarbeitern und Honorarkräften zunehmend als abhängige Beschäftigungen. Dies betrifft auch Lehrkräfte und Dozenten, beispielsweise Lehrer an Musikschulen, die immer häufiger als abhängig beschäftigt angesehen werden und auf deren Honorare folglich Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Die Versicherungspflicht sei nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten – so das BSG mit Urteil vom 28.6.2022 (B 12 3/20 R).

Das BSG hat sich mit diesem so genannten Herrenberg-Urteil von seiner „Sonderrechtsprechung“ für Lehrkräfte distanziert und mit einem weiteren Urteil auch keinen Vertrauensschutz zugelassen (BSG-Urteil vom 5.11.2024, B 12 BA 3/23 R). Zwischenzeitlich haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungsmaßstäbe bei der Feststellung des Erwerbsstatus von Lehrkräften – abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit – mit Wirkung vom 1.7.2023 geändert. Bildungseinrichtungen sahen seitdem Rechtsunsicherheiten und fürchteten, dass nun der Einsatz von selbstständig tätigen Lehrkräften gefährdet sei. Ohne selbstständig tätige Lehrkräfte könne das Bildungsangebot im bisherigen Umfang aber nicht aufrechterhalten werden, auch weil viele Lehrkräfte nur als Selbstständige tätig werden wollten.

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet, habe sich gezeigt, dass Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte aufgrund der unterschiedlichen Organisationsmodelle beim Einsatz von selbstständigen Lehrkräften eine Übergangszeit
brauchen, um sich auf die nun geltenden Beurteilungsmaßstäbe einzustellen. Aufgrund dieser besonderen Situation sei es ausnahmsweise gerechtfertigt, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen. Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat der Deutsche Bundestag am 30.1.2025 im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften“ eine entsprechende Übergangsregelung beschlossen. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungsträger Zeit. Sie können sich bis Ende 2026 auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einstellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anpassen. Bis dahin müssen die Bildungsträger keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, wenn Bildungsträger und Lehrkräfte bei Vertragsschluss von Selbständigkeit ausgegangen sind. Die Rechte der Lehrkräfte bleiben gewahrt, da die Übergangsregelung nur bei ihrer Zustimmung zum Tragen kommt (BMAS online vom 31.1.2025)

Immobilienbesitzer

Photovoltaikanlagen ab 2022: Zurückgezahlte Einspeisevergütung abziehbar?

Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Doch wie sind so genannte nachlaufende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln, also beispielswiese eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Mittlerweile liegen dazu mehrere Entscheidungen der Finanzgerichte und auch Revisionen beim Bundesfinanzhof vor. Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen (Urteil vom 19.9.2024, 4 K 1440/23, Revision unter Az. III R 35/24). Das Finanzgericht Münster hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hingegen entschieden, dass ein nachlaufender Betriebsausgabenabzug zulässig ist (Urteil vom 6.11.2024, 7 K 105/24
E, Revision unter Az. X R 30/24).

Nun hat auch das Niedersächsische Finanzgericht den nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zugelassen (Urteil vom 11.12.2024, 9 K 83/24, Revision unter Az. X R 2/25). Im zugrundeliegenden Fall geht es um eine Ehegatten-GbR, die eine Photovoltaikanlage betrieb. Diese ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen der Jahre 2018 bis 2021 in Höhe von 4.550,56 Euro zurückzahlen musste. Diese hatte sie in den Vorjahren versteuert. Den Rückzahlungsbetrag machte sie neben einigen weiteren Kosten als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug im Hinblick auf § 3Nr. 72 EStG ab, das heißt, es wurde nicht einmal die beantragte einheitliche und gesonderte Feststellung durchgeführt, so dass die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt blieben. Die hiergegen gerichtete Klage führte zum Erfolg. Die Begründung: § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG enthält kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Der Abzug der Rückzahlung der Einspeisevergütungen als Betriebsausgabe ist auch nicht nach § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Im Streitfall war die GbR durch die Versteuerung der überhöhten Einspeisevergütungen in den Vorjahren tatsächlich steuerlich belastet. Dem entspricht es, die Rückzahlung der bereits versteuerten Einspeisevergütung als Betriebsausgabe entlastend zu berücksichtigen.

Kapitalanleger

Thesaurierende Investmentfonds: Vorabpauschale für die Jahre 2023 bis 2025

Zu Beginn des Jahres 2018 ist die Besteuerung von Investmentfonds neu geregelt worden. Unter anderem gibt es seitdem die so genannte Vorabpauschale für thesaurierende und teilweise thesaurierende Fonds, also Fonds, die ihre Gewinne nicht oder nicht vollständig ausschütten. Diese Vorpauschale führt zu einer gewissen Mindestbesteuerung, das heißt, durch die Vorabpauschale sollen Werterhöhungen des Fonds vorab versteuert und die Verlagerung von Steuerzahlungen in kommende Jahre vermieden werden. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Sofern der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Kalenderjahr geringer ist, wird aber nur dieser angesetzt. Gab es keine Wertsteigerung, erfolgt auch keine Vorabbesteuerung. Zugegebenermaßen ist die Besteuerung von Fonds alles andere als leicht.

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 gilt Folgendes: Der Basiszins vom 2.1.2023 betrug 2,55 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, BStBl 2023 I S. 178).

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2024 gilt:
Der Basiszins vom 2.1.2024 betrug 2,29 Prozent. 70  Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,603 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2025 (BMF-Schreiben vom 5.1.2024, IV C 1 -S 1980-1/19/10038 :008).

Zur Vorabpauschale für das Jahr 2025 gilt: Der Basiszins vom 2.1.2025 betrug 2,53 Prozent. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 1,771 Prozent. Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2026 (BMF-Schreiben vom 10.1.2025, IV C 1 – S 1980/00230/009/002).

Entgelt für Sicherheiten: Versteuerung
mit dem persönlichen Steuersatz

Welcher Einkunftsart ist ein Entgelt für Sicherheiten, beispielsweise für die Verpfändung eines Bankguthabens, zuzuordnen? Den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den sonstigen Einkünften? Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Verfahren für die Zuordnung zu den sonstigen Einkünften entschieden (BFH-Urteil vom 22.10.2024, VIII R 7/23). Die Unterscheidung war im Streitfall von Bedeutung, weil Einkünfte aus Kapitalvermögen hier lediglich dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent unterlägen hätten, während sonstige Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern sind.

Die Kläger vereinbarten mit einer GmbH, an der sie nicht beteiligt waren und zu der sie auch sonst keine persönlichen Beziehungen unterhielten, für die Durchführung eines Bauvorhabens die Gestellung von Sicherheiten. In der Folge verpfändeten sie ein Bankguthaben in Höhe von 200.000 Euro an die sicherungsnehmende Bank und stellten einen bei Bedarf in Teilbeträgen abrufbaren Girokredit in Höhe von 250.000 Euro zur Verfügung. Das vereinbarte Entgelt von 50.000 Euro zahlte die GmbH nach Abschluss des Bauvorhabens und Freigabe des verpfändeten Betrages. Diesen Betrag erklärten die Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt und nun auch der BFH behandelten ihn jedoch als sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, die dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen seien.

Die Begründung des BFH ist recht komplex. Unter anderen weisen die Richter darauf hin, dass bei den Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG maßgebend sei, ob das Entgelt durch die Kapitalüberlassung veranlasst ist. Im Fall einer fremdnützigen Sicherheitengestellung wird das Entgelt aber vom Sicherungsbesteller an den Sicherungsgeber nicht für eine Überlassung von Kapital zur Nutzung gezahlt, sondern ist Gegenleistung für die vorübergehende Übernahme der dinglichen Haftung. Dies
würde der Zuordnung des Entgelts zu den Kapitaleinkünften entgegenstehen. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich
betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Hierunter fällt auch die Sicherheitengestellung für Dritte.

Soweit das Entgelt für die Einräumung des von der GmbH nicht in Anspruch genommen Abrufdarlehens gezahlt worden ist, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Ertrag aus der Kapitalforderung für die Überlassung von Kapital. Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Darlehensvertrags wird dem Darlehensnehmer nur eine künftige Nutzungsmöglichkeit am Kapitalvermögen des Darlehensgebers eingeräumt. Das Kapitalvermögen wird aber noch nicht zur Nutzung überlassen. Bei wertender Betrachtung des die Entgeltzahlung auslösenden Moments wird, ähnlich wie im Fall von Bereitstellungszinsen, nicht für die Inanspruchnahme von Fremdkapital gezahlt, sondern für die Abrufmöglichkeit und das Bereithalten des Kapitals. Ein dafür gezahltes Entgelt hat keinen zinsähnlichen Charakter.

Alle Steuerzahler

Bonusleistungen einer Krankenkasse:
150 Euro-Regelung gesetzlich verankert

Die gesetzlichen Krankenkassen bieten ihren Kunden oftmals Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten an und zahlen dafür Geldprämien. Bei bestimmten Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen handelt es sich rechtlich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Folge: Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge werden nicht gemindert (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).

Aus Vereinfachungsgründen durfte bislang davon ausgegangen werden, dass Bonuszahlungen, die auf der Grundlage von § 65a SGB V geleistet werden, bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherte Person den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor, die den Sonderausgabenabzug verringert. Dem Steuerpflichtigen bleibt es unbenommen, bei Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro den Nachweis zu erbringen, dass keine Beitragsrückerstattung vorliegt. Das heißt, er muss darlegen, dass die Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens geleistet wurden. Diese Regelung galt zunächst für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen (BMF-Schreiben vom 28.12.2023, IV C 3 – S 2221/20/10012 :005).

Ab dem 1. Januar 2025 wird die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ins Steuergesetz übernommen und entfristet. Bonusleistungen der Krankenkasse (auf der Grundlage von § 65a SGB V) bis zu 150 Euro mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Sind sie höher als 150 Euro, stellt nur der übersteigende Betrag eine Beitragsrückerstattung dar und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024)

Praxistipp:
Bonuszahlungen einer privaten Krankenversicherung zur Förderung kostenbewussten Verhaltens sind hingegen als Beitragserstattung zu werten. Sie mindern die abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn die Boni unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 16.12.2020, X R 31/19).

Anteilsschenkung: Kein Arbeitslohn bei
Sicherung der Unternehmensnachfolge

Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23).

Einer behinderten Frau wurde ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Derartige Trainings werden von verschiedenen Betreibern, die entsprechend qualifiziertes Personal beschäftigen, angeboten. Die Klägerin entschied sich für das Training bei einem Reha-Verein, der die Kurse in einem für sie verkehrsgünstig gelegenen
Fitnessstudio abhielt. Voraussetzung für die Kursteilnahme war neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein auch die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio. Letztere berechtigte die Klägerin allerdings auch zur Nutzung des Schwimmbads und der Sauna, sowie zur Teilnahme an weiteren Kursen.

Die Krankenkasse erstattete lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Als Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das Finanzamt nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein. Einen Abzug der Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung lehnten das Finanzamt und auch das Finanzgericht ab. Dieses Ergebnis hat der BFH bestätigt.

Die Begründung des BFH: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zählen grundsätzlich nicht zu den als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennenden zwangsläufig entstandenen Krankheitskosten. Denn das mit der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einhergehende Leistungsangebot wird auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Mitgliedsbeiträge sind der Klägerin auch nicht deshalb zwangsläufig erwachsen, weil sie dem Fitnessstudio als Mitglied beitreten musste, um an dem ärztlich verordneten Funktionstraining teilnehmen zu können. Die Entscheidung, das Funktionstraining in dem Fitnessstudio zu absolvieren, ist in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens, das nach Auffassung des BFH eine steuererhebliche Zwangsläufigkeit nicht begründen kann. Zudem steht dem Abzug der Mitgliedsbeiträge der Umstand entgegen, dass die Klägerin hier durch die Möglichkeit erhielt, auch weitere Leistungsangebote – jenseits des medizinisch indizierten Funktionstrainings – zu nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin hiervon keinen Gebrauch gemacht hat (BFH, Pressemittelung vom 30.1.2025).