Mindestlohn Geld & Schriftzug

Wichtiges in Kürze:

  • gesetzlicher Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer; Brutto-Stundenlohn 8,50 Euro
  • neue Aufzeichnungspflichten für Minijober im gewerblichen Bereich und für bestimmte Wirtschaftszweige nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (also hier sofortmeldepflichtige Branchen):

Beginn, Ende, Pausen und Dauer der Arbeitszeit müssen schriftlich festgehalten werden (spätestens bis Ablauf des 7. Auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag) und Aufbewahrung der Unterlagen über mindestens zwei Jahre.

Eine Mustervorlage (Bestätigung des Arbeitnehmers durch Unterschrift alle 7 Tage erforderlich !!!) zur Dokumentation der Arbeitszeiten erhalten Sie in der Anlage.

Achtung:
Kontrolle der Einhaltung der o.g. Neuregelung kann jederzeit unangemeldet durch Zollverwaltung erfolgen; Geldbußen von bis zu 500.000,00 Euro möglich! Sichern Sie sich durch einwandfreie Arbeitsverträge (auch bei Minijobern) ab, indem Sie die Brutto-Stundenlöhne und wöchentlichen/monatlichen Arbeitszeiten schriftlich vereinbaren.

Und noch ein Hinweis:
Was kann mir passieren, wenn einer meiner Dienstleister oder Handwerker den Mindestlohn nicht zahlt?

13 Mindestlohngesetz verweist auf § 14 des Arbeitnehmerentsendegesetzes und begründet so eine spezielle Durchgriffshaftung für Mindestlohnverstöße von Fremdfirmen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber einstehen muss, wenn ein Dienst- oder Werkvertragsunternehmen seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig zahlen will oder kann. Wir empfehlen für die Vertragsgestaltung mit Fremdfirmen jedenfalls die Aufnahme einer Bestätigung, dass der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird.

Die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften liegt also bei Ihnen als Arbeitgeber.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Ihre Steuerkanzlei Gorzitze

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