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Mandantenrundschreiben April 2026

Mandantenrundschreiben April

Unternehmer und Geschäftsführer

Steuerverbindlichkeiten im vorläufigen
Insolvenzverfahren neu geregelt

Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsauffassung zur Behandlung von Steuerverbindlichkeiten im vorläufigen Insolvenzverfahren umfassend überarbeitet und damit auf die seit einigen Jahren geltenden gesetzlichen Änderungen reagiert.
Im Mittelpunkt steht weiterhin § 55 Abs. 4 InsO, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Steueransprüche als sogenannte Masseverbindlichkeiten einzuordnen sind. Diese Einordnung ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung, da Masseverbindlichkeiten vorrangig zu bedienen sind und damit die Liquiditätslage eines Unternehmens im Insolvenzverfahren maßgeblich beeinflussen. Das aktuelle Schreiben stellt klar, dass für Verfahren mit einem Insolvenzantrag vor dem 1.1.2021 weiterhin die bisherigen Grundsätze gelten, während für neuere Verfahren die aktualisierten Regelungen anzuwenden sind.
Darüber hinaus wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche nicht unter
den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Insgesamt schafft die Finanzverwaltung damit mehr Klarheit, gleichzeitig
steigt aber auch die Komplexität in der praktischen Umsetzung.

Zahlungseingänge in der Krise:
Bedeutung der Kontoführung

Ein besonders sensibler Bereich im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die Behandlung von Zahlungseingängen:

Die Finanzverwaltung differenziert hierbei sehr genau danach, auf welches Konto Zahlungen erfolgen und in welchem
Stadium sich das Verfahren befindet. Entscheidend ist insbesondere, ob bereits Sicherungsmaßnahmen wie Verfügungsbeschränkungen oder Kontosperren angeordnet wurden und ob der zahlende Dritte hiervon Kenntnis hatte.
Gehen Zahlungen noch auf ein reguläres Geschäftskonto des Unternehmens ein, ohne dass Einschränkungen bestehen
oder bekannt sind, werden diese Beträge grundsätzlich dem Unternehmen selbst zugerechnet.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn Zahlungen auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Sonderkonto oder auf ein bereits gesperrtes Konto erfolgen. In diesen Fällen wird die Vereinnahmung steuerlich dem Insolvenzverwalter zugerechnet. Diese Unterscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, sondern kann auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für die Unternehmensleitung ergibt sich daraus ein erhöhter Abstimmungsbedarf in der Krisenphase.

Praxistipp:
Achten Sie in wirtschaftlichen Krisensituationen besonders auf eine klare und dokumentierte Kontoführung sowie auf die Abstimmung mit allen Beteiligten, um steuerliche Fehlzuordnungen zu vermeiden.

Arbeitszimmer im Betriebsvermögen:
Keine neue Spekulationsfrist

Mit Blick auf die steuerliche Behandlung von Immobilien hat das FG München eine für viele Unternehmer praxisrelevante
Entscheidung getroffen. Im zugrunde liegenden Fall wurde ein häusliches Arbeitszimmer, das zuvor dem Betriebsvermögen
zugeordnet war, aus diesem entnommen.
Später wurde die gesamte Eigentumswohnung veräußert. Die zentrale Frage war, ob durch die Entnahme des Arbeitszimmers eine neue zehnjährige Spekulationsfrist ausgelöst wird, die zu einer Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns führen könnte. Das Gericht verneinte dies und stellte klar, dass die Wohnung insgesamt als einheitliches Wirtschaftsgut zu betrachten ist. Maßgeblich bleibt somit der Anschaffungszeitpunkt der Immobilie. Liegt dieser mehr als zehn Jahre zurück, bleibt der Verkauf
grundsätzlich steuerfrei – unabhängig davon, ob einzelne Teile der Wohnung zwischenzeitlich betrieblich genutzt wurden.
Die Entscheidung stärkt damit die Rechtssicherheit für Selbstständige und Freiberufler, die Wohn- und Arbeitsbereiche miteinander verbinden.

Praxistipp:
Auch wenn die Entnahme eines Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen keine neue Spekulationsfrist auslöst, sollte der Vorgang dokumentiert werden. Insbesondere sind Zeitpunkt der Entnahme sowie die Zuordnung zum Betriebsvermögen
eindeutig festzuhalten. So lässt sich nachweisen, dass der Anschaffungszeitpunkt maßgeblich ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Live-Online-Fortbildungen: Kein
Fernunterricht im rechtlichen Sinne

Die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt führt dazu, dass auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen verstärkt online durchgeführt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun klargestellt, dass sogenannte Live-OnlineFortbildungen, bei denen Teilnehmer in Echtzeit eingebunden sind, grundsätzlich nicht als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu qualifizieren sind. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass die Veranstaltungen synchron stattfinden und eine unmittelbare Interaktion zwischen Lehrenden und Teilnehmenden möglich ist, etwa durch Fragen oder Diskussionen während der
Veranstaltung.
Anders zu beurteilen sind hingegen rein digitale Selbstlernangebote, bei denen Inhalte lediglich zeitversetzt abgerufen werden
können. In solchen Fällen kann weiterhin Fernunterricht vorliegen, mit entsprechenden rechtlichen Anforderungen. Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung mehr Flexibilität bei der Gestaltung betrieblicher Weiterbildungsangebote. Gleichzeitig sollten die konkreten Vertragsbedingungen sorgfältig formuliert werden, da laut BGH maßgeblich ist, welche Leistung vertraglich
vereinbart wurde – und nicht allein, wie die Durchführung im Einzelfall erfolgt.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten bei der Planung von Weiterbildungsmaßnahmen genau darauf achten, ob es sich um interaktive Live-Formate oder um Selbstlernangebote handelt, und die vertragliche Ausgestaltung entsprechend klar definieren.

Steuerfreie Vorteile beim Laden von
Elektrofahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium hat seine Auffassung zur steuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektro- und Hybridfahrzeugen konkretisiert und damit für mehr Klarheit in der Praxis gesorgt.
Grundsätzlich gilt: Stellt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Möglichkeit zur Verfügung, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt aufzuladen, bleibt dieser Vorteil steuerfrei – vorausgesetzt, er wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Dies gilt sowohl für private Fahrzeuge der Arbeitnehmer als auch für Dienstwagen, die privat genutzt werden dürfen. Besonders relevant ist die Klarstellung, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung der
Vorteil für den Ladestrom bereits abgegolten ist und keine zusätzliche steuerliche Belastung entsteht.
Auch bei der Fahrtenbuchmethode bleibt der Ladestrom außer Ansatz. Darüber hinaus erstreckt sich die Steuerbefreiung
unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf schnellere Elektrofahrräder, sofern diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge
gelten.

Stromkosten zu Hause: Neue
Vereinfachungen für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer

Wird ein Dienstwagen nicht im Betrieb, sondern zu Hause geladen, kann der Arbeitgeber die entstandenen Stromkosten
steuerfrei erstatten, sofern es sich um ein betriebliches Fahrzeug handelt.
Das BMF eröffnet hierfür zwei praktikable Möglichkeiten: Entweder werden die tatsächlich entstandenen Stromkosten ermittelt, beispielsweise über eine Wallbox oder einen separaten Stromzähler, oder es kann künftig eine pauschale Stromkostenbewertung auf Basis von Durchschnittswerten des Statistischen Bundesamts erfolgen. Diese Vereinfachungsregelung gilt ab 2026
und reduziert den administrativen Aufwand erheblich. Wichtig ist dabei, dass das gewählte Verfahren einheitlich für das gesamte Kalenderjahr angewendet wird. Keine Steuerfreiheit besteht hingegen, wenn Arbeitnehmer ihre privaten Fahrzeuge zu
Hause laden und sich die Kosten erstatten lassen.

Praxistipp:
Arbeitgeber sollten die steuerlichen Vorteile rund um das Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen aktiv in ihre Vergütungsmodelle einbeziehen. Insbesondere die Bereitstellung
von Lademöglichkeiten im Betrieb oder die steuerfreie Erstattung von Stromkosten für Dienstwagen kann eine attraktive und zugleich lohnsteuerlich begünstigte Zusatzleistung darstellen. Durch eine abgestimmte Gestaltung lassen sich sowohl steuerliche Vorteile optimal nutzen als auch der administrative Aufwand überschaubar halten.

Immobilienbesitzer

Dauernutzungsrecht kann steuerlich als
eigenes Grundvermögen gelten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich aktuell mit der steuerlichen Einordnung von sogenannten Dauernutzungsrechten im Zusammenhang mit Immobilien befasst und dabei eine für die Praxis bedeutsame Klarstellung getroffen.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein solches Nutzungsrecht – etwa nach dem Wohnungseigentumsgesetz – selbst als
Grundvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes zu behandeln ist. Nach Auffassung des BFH kommt es hierbei entscheidend
nicht allein auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an, sondern vielmehr auf die wirtschaftliche Zuordnung. Trägt der
Nutzungsberechtigte die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und stehen ihm dauerhaft sowohl die Nutzung als auch die
Erträge zu, kann das Dauernutzungsrecht steuerlich wie ein eigenständiges Grundstück behandelt werden. Damit rückt die
wirtschaftliche Betrachtungsweise stärker
in den Vordergrund als die formale Eigentümerstellung.
Für Immobilienbesitzer und Investoren ist diese Sichtweise insbesondere bei komplexeren Gestaltungen relevant. Dies betrifft beispielsweise Fälle, in denen Nutzungsrechte langfristig eingeräumt werden oder bei denen wirtschaftlich eine eigentümerähnliche Stellung besteht, ohne dass ein zivilrechtlicher Eigentumsübergang erfolgt. Auch innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften oder bei besonderen Vertragsmodellen kann diese Abgrenzung eine Rolle spielen. Die Entscheidung macht deutlich, dass die steuerliche Bewertung nicht schematisch erfolgt, sondern eine genaue Analyse der tatsächlichen Verhältnisse erfordert.

Insbesondere bei Feststellungsverfahren oder im Rahmen von Vermögensbewertungen kann sich daraus eine andere steuerliche Behandlung ergeben als zunächst erwartet. Darüber hinaus hat die Entscheidung Bedeutung für die steuerliche
Behandlung bei Übertragungen oder Umstrukturierungen im Immobilienbereich.
Wird ein Dauernutzungsrecht beispielsweise übertragen oder neu begründet, kann dies eigenständige steuerliche Konsequenzen auslösen, wenn das Recht als wirtschaftliches Eigentum qualifiziert wird.
Damit können sich Auswirkungen auf Bewertungsgrundlagen, Steuerbemessungswerte und gegebenenfalls auch auf weitere
steuerliche Folgewirkungen ergeben. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gestaltungen mit langfristigen Nutzungsrechten
sorgfältig geplant und dokumentiert werden sollten, um unerwartete steuerliche Effekte zu vermeiden.

Praxistipp:
Bei der Gestaltung von Nutzungsrechten an Immobilien sollte nicht nur auf die vertragliche und zivilrechtliche
Ausgestaltung geachtet werden, sondern insbesondere auf die wirtschaftliche Wirkung der Vereinbarung. Wenn ein Nutzungsberechtigter faktisch wie ein Eigentümer gestellt wird, kann dies zu einer eigenständigen steuerlichen Bewertung führen. Lassen Sie entsprechende Gestaltungen daher frühzeitig steuerlich prüfen – insbesondere vor Übertragungen, innerhalb von Familienstrukturen oder bei komplexeren Immobilienmodellen.
Eine klare vertragliche Dokumentation und eine saubere Zuordnung der Kosten- und Ertragsverhältnisse
helfen, spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.

Abschreibungsmöglichkeiten bei Immobilien gezielt nutzen

Für Immobilienbesitzer bleibt die steuerliche Abschreibung ein zentrales Instrument zur Optimierung der laufenden Steuerbelastung.
Auch im Jahr 2026 bestehen hier weiterhin attraktive Gestaltungsmöglichkeiten.
Im Mittelpunkt steht die sogenannte Absetzung für Abnutzung (AfA), mit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Gebäuden über die Nutzungsdauer verteilt steuerlich geltend gemacht werden können.
Bei Wohnimmobilien beträgt die lineare Abschreibung in der Regel 2 % pro Jahr, bei älteren Gebäuden teilweise mehr. Darüber
hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonderabschreibungen oder erhöhte Abschreibungssätze in Anspruch genommen werden, etwa bei Neubauten oder energetischen Maßnahmen.
Entscheidend ist dabei stets die korrekte Aufteilung zwischen Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäudeanteil.
Fehler in dieser Aufteilung können langfristig erhebliche steuerliche Nachteile nach sich ziehen. Für Vermieter bietet die
AfA damit nicht nur eine laufende Entlastung, sondern auch strategische Gestaltungsmöglichkeiten bei Investitionsentscheidungen. Neben der klassischen linearen Abschreibung rücken zunehmend auch Sonderabschreibungen und steuerliche Fördermaßnahmen in den Fokus. Insbesondere bei neu geschaffenen Mietwohnungen können – abhängig von den gesetzlichen Rahmenbedingungen – zusätzliche Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden, die in den ersten Jahren zu einer deutlich höheren steuerlichen Entlastung führen. Auch energetische Sanierungen gewinnen steuerlich an Bedeutung: Bestimmte Maßnahmen können entweder über die Abschreibung oder alternativ über direkte Steuerermäßigungen berücksichtigt werden. Dabei ist jedoch genau zu prüfen, welche Variante im Einzelfall günstiger ist. Zudem spielt die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand und anschaffungsnahen Herstellungskosten eine wichtige Rolle. Letztere müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden, während Erhaltungsaufwendungen sofort steuermindernd wirken können. Die richtige Einordnung ist daher entscheidend für die kurzfristige Liquiditätswirkung und sollte sorgfältig geplant werden

Praxistipp:
Immobilienbesitzer sollten bereits beim Erwerb einer Immobilie auf eine steuerlich günstige Kaufpreisaufteilung achten und diese möglichst fundiert dokumentieren. Zudem lohnt es sich, geplante Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen
frühzeitig steuerlich zu begleiten, um Abschreibungspotenziale optimal auszuschöpfen und Fördermöglichkeiten einzubeziehen.

Alle Steuerzahler

Kindergeld: Erlass einer Rückforderung
bei Fehlern der Familienkasse

Wird Kindergeld zu Unrecht gezahlt, fordert die Familienkasse die Beträge in der Regel zurück.
Allerdings zeigt eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, dass ein solcher Rückforderungsanspruch
im Einzelfall erlassen werden kann. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Familienkasse selbst über die maßgeblichen
Umstände informiert war oder hätte informiert sein müssen und dennoch weiterhin Kindergeld ausgezahlt hat. Im entschiedenen Fall lagen der Behörde entsprechende Informationen – unter anderem durch automatisierte Datenübermittlungen – bereits vor, ohne dass die Zahlungen eingestellt wurden.
Das Gericht sah es daher als unbillig an, die Rückforderung vollständig durchzusetzen. Für betroffene Steuerpflichtige bedeutet dies, dass Rückforderungen nicht in jedem Fall widerspruchslos hingenommen werden müssen, insbesondere wenn ein
Fehler im Verantwortungsbereich der Verwaltung liegt.

Praxistipp:
Erhalten Sie eine Rückforderung von Kindergeld, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Erlass aus Billigkeitsgründen
in Betracht kommt. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen sind und
die Familienkasse über die relevanten Änderungen informiert war oder diese aus eigenen Datenquellen hätte
erkennen können. Eine frühzeitige Prüfung kann helfen, finanzielle Belastungen zu reduzieren.

Kinderbetreuungskosten:
Haushaltszugehörigkeit bleibt entscheidend

Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass Kinderbetreuungskosten nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden können,
wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört. Abziehbar sind nach der derzeitigen Regelung 80 % der Betreuungskosten, höchstens 4.800 EUR pro Jahr, sofern unter anderem eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar erfolgt. In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob diese Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig sein könnte, insbesondere wenn ein Elternteil zwar Betreuungskosten trägt, das Kind aber nicht in seinem Haushalt lebt. Der BFH hält diese gesetzliche Voraussetzung weiterhin für verfassungsgemäß. Nach Auffassung des Gerichts gibt es sachliche Gründe dafür,
den Sonderausgabenabzug an den Haushalt des betreuenden Elternteils zu knüpfen, weil sich die Notwendigkeit externer
Betreuung typischerweise dort stellt, wo das Kind tatsächlich lebt

Praxistipp:
Getrennt lebende Eltern sollten frühzeitig prüfen, wem der Abzug von Kinderbetreuungskosten tatsächlich zusteht. Entscheidend ist nicht allein, wer die Kosten trägt, sondern vor allem, zu welchem Haushalt das Kind gehört. Rechnungen und unbare
Zahlungsnachweise sollten deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.

Krypto-Lending: Erträge aus BitcoinVerleihung nicht automatisch abgeltungsteuerpflichtig

Kryptowährungen gewinnen nicht nur als Spekulationsobjekt, sondern auch als Instrument zur Erzielung laufender Erträge an
Bedeutung. Beim sogenannten Krypto-Lending stellen Anleger ihre digitalen Vermögenswerte – etwa Bitcoins – über spezielle
Plattformen anderen Nutzern zeitweise zur Verfügung und erhalten hierfür eine Vergütung. Steuerlich wirft dieses Modell jedoch
Fragen auf. Das Finanzgericht Köln hat sich nun mit der Einordnung solcher Erträge befasst und entschieden, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren sind. Damit scheidet eine Besteuerung mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 % aus. Stattdessen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts
um sonstige Einkünfte, die dem individuellen persönlichen Steuersatz unterliegen.
Zur Begründung führt das Gericht insbesondere an, dass beim Krypto-Lending keine klassische Kapitalforderung vorliegt,
die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist.
Zwar werden Kryptowährungen im Wirtschaftsleben zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, sie sind jedoch weiterhin
kein gesetzliches Zahlungsmittel. Aus Sicht des Gerichts reicht diese faktische Nähe nicht aus, um die steuerlichen Regelungen
für Kapitalforderungen auf Kryptowährungen zu übertragen. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Einordnung, und hier
fehlt es gerade an einer auf Geld gerichteten Forderung. Die steuerliche Behandlung
unterscheidet sich deutlich von klassischen Zins- oder Kapitalerträgen, was für viele Anleger überraschend sein dürfte.
Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Finanzgerichts noch nicht endgültig ist.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof künftig Gelegenheit haben wird, die Rechtsfrage
abschließend zu klären. Bis dahin besteht eine Rechtsunsicherheit. Für die Praxis bedeutet dies, dass Steuerpflichtige ihre
Einkünfte aus Krypto-Lending sorgfältig einordnen und eher konservativ behandeln sollten. Gerade bei größeren Beträgen
kann die unterschiedliche steuerliche Einordnung erhebliche Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerbelastung haben.

Praxistipp:
Erträge aus Krypto-Lending als sonstige Einkünfte erklären und die Transaktionen gut dokumentieren. Aufgrund der Revision kann es sinnvoll sein, den Steuerbescheid offenzuhalten, um von einer späteren Entscheidung zu profitieren.