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Mandantenrundschreiben Juni 2025

Mandantenrundschreiben Juni

Unternehmer und Geschäftsführer

Freiberufler-Sozietäten: Unschädliche Organisationsarbeiten des Gesellschafters

Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Haben sich Freiberufler zu einer Sozietät zusammengeschlossen, ist aber eine Steuerfalle zu beachten, die unter den Namen „Abfärberegelung“ und „Infektionstheorie“ bekannt ist. Danach dürfen einzelne Gesellschafter keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Verstoßen sie – von Bagatellfällen abgesehen – gegen dieses Gebot, werden die Einkünfte aller Gesellschafter gewerblich „infiziert“. Folge: Die Sozietät erzielt gewerbliche Einkünfte und unterliegt insgesamt der Gewerbesteuerpflicht. Nun wird zumeist darauf geachtet, keine typischen gewerblichen Handlungen auszuführen, beispielsweise den Verkauf von Zahnpflegeartikeln in einer Zahnarztpraxis. Etwas weniger bekannt ist aber, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn einer der Gesellschafter – auf seinem Fachgebiet – nicht (mehr) leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Immerhin hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass es unschädlich ist, wenn ein Zahnarzt weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt und seine behandelnde Tätigkeit nur äußerst geringfügig ist (BFH-Urteil vom 4.2.2025, VIII R 4/22).

Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen haben. Im Streitjahr erzielte die Praxis Umsatzerlöse von rund 3,5 Mio. Euro, wovon gerade einmal 900 Euro auf einen der Seniorpartner entfielen, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Damit wäre Gewerbesteuer entstanden. Das Finanzgericht hatte die Klage der Ärzte abgewiesen, doch der BFH hat der hiergegen gerichteten Revision stattgegeben. Alle Mitunternehmer erzielten Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit; eine Gewerbesteuerpflicht bestand nicht.

Die Begründung: Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Erfüllt auch nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzungen nicht, so erzielen alle Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die freiberufliche Tätigkeit ist durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt. Daher reicht die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Berufsgruppen nicht aus. Vielmehr muss festgestellt werden können, dass jeder Gesellschafter die Hauptmerkmale des freien Berufs, nämlich die persönliche Berufsqualifikation und das untrennbar damit verbundene aktive Entfalten dieser Qualifikation auf dem Markt, in seiner Person verwirklicht hat, denn es gibt keine aus der Tätigkeit der übrigen Gesellschafter abgeleiteten freiberuflichen Einkünfte. Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit setzt allerdings nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. 

Das Berufsbild des (Zahn-)Arztes ist in besonderem Maße durch den persönlichen individuellen Dienst am Patienten geprägt. Diese patientenbezogene Betrachtung schließt es indes nicht aus, eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen, wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. Auch in diesem Fall entfaltet er Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören, denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit.

Umsatzsteuer: Steuerpflicht von Mitgliedsbeiträgen während des Lockdowns

Fitnessstudios mussten während der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 aufgrund behördlicher Anweisung wochenlang schließen. Viele Studios hatten ihren Mitgliedern während des Lockdowns angeboten, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird – vorausgesetzt, die Mitglieder haben nicht auf einer Rückzahlung ihrer Beiträge bestanden. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Beiträge, die Fitnessstudios vor bzw. während des Lockdowns vereinnahmt haben, umsatzsteuerbar und -pflichtig sind, auch wenn während des Lockdowns selbst keine Leistung erbracht wurde, sondern den Mitgliedern „kostenfreie Zusatzmonate“ gewährt wurden (BFH-Urteile vom 13.11.2024, XI R 5/23 und XI R 36/22).

Die Sachverhalte der beiden Urteile sind ähnlich, so dass nachfolgend nur der Fall XI R 5/23 vorgestellt wird: Der Kläger betrieb im Jahr 2020 ein Fitnessstudio. Die Laufzeit einer Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio betrug je nach Vereinbarung 12 oder 24 Monate. Das Fitnessstudio war in der Zeit vom 17.3.2020 bis zum 17.5.2020 aufgrund einer Landesverordnung pandemiebedingt geschlossen. Während des Lockdowns bot der Kläger seinen Mitgliedern an, dass der Zeitraum, in dem die Mitglieder nicht trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei angehängt wird. Auch wurden Online-Kurse angeboten und andere Aktivitäten entwickelt, um die Mitglieder nicht zu verlieren. In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate April und Mai 2020 erklärte der Kläger für den Betrieb des Fitnessstudios (für Mai anteilig) keine Umsätze zu 19 Prozent und kündigte zugleich eine Berichtigung für März 2020 an. Es seien während der angeordneten Schließzeit keine Leistungen an die Mitglieder erbracht worden. Er berechnete für März und Mai 2020 (nur) die Schließzeiten taggenau als umsatzlos anteilig aus den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen heraus. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsätze steuerbar seien. Den Mitgliedern gegenüber sei die
Zusage erteilt worden, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer Zeitgutschrift führe. Zwischen der jeweiligen Zahlung und der
in Aussicht gestellten Leistung bestehe ein innerer Zusammenhang, der einen Leistungsaustausch begründe. Die nicht belegte, möglicherweise bestehende Absicht der Mitglieder, das Fitnessstudio finanziell unterstützen zu wollen, werde durch die
angekündigte Leistung überlagert. Der BFH hat das Ergebnis des Finanzamts bestätigt.

Die von den Mitgliedern auf Grundlage der bestehenden Vereinbarungen als Anzahlung entrichteten Beiträge für die monatlichen Teilleistungen sind selbst dann weiter Entgelte für steuerbare Leistungen, soweit die Erbringung dieser Leistungen (hier: aufgrund der Landesverordnung vom 17.3.2020 bis 17.5.2020) unmöglich geworden ist, falls sie nicht bzw. nicht anteilig zurückgewährt wurden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG wegen einer nicht erbrachten Teilleistung erfolgt erst dann, wenn die hierfür entrichtete Anzahlung tatsächlich zurückgewährt wird. Auf die Frage, ob die vom Fitnessstudio zugesagte Verlängerung der Vertragslaufzeit durch Gewährung der Bonus-Monate zivilrechtlich wirksam zu einer Vertragsänderung geführt hat, kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an.

Praxistipp:
Das Besprechungsurteil ist nicht nur für die Betreiber von Fitnessstudios von Interesse. Man denke auch an Sport- oder kulturelle Veranstaltungen, bei denen die potenziellen Besucher die Eintrittsberechtigungen im Rahmen eines Abonnements erworben haben.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Umzugskosten: Umzug für Homeoffice während der Pandemie nicht absetzbar

Umzugskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist,
private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass
Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, aber nicht als
Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – zwangsweise zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht (BFH-Urteil vom 5.2.2025, VI R 3/23).

Vor Beginn der Corona-Pandemie übten die Kläger, ein Ehepaar, ihre nichtselbstständige Tätigkeit jeweils überwiegend im Betrieb ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Corona-Pandemie verlagerten die Kläger – den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend – ihre Tätigkeit in die eigene Drei-Zimmer-Wohnung, die sie gemeinsam mit ihrer Tochter nutzten. Die Wohn-/Arbeitssituation wurde jedoch als unbefriedigend empfunden, so dass die Kläger nach einer größeren Wohnung
suchten. Sie mieteten schließlich eine circa 110 qm große Fünf-Zimmer-Wohnung an, in die sie im Mai 2020 einzogen. Zwei Zimmer
der neuen Wohnung statteten sie büromäßig aus und nutzten diese als häusliche Arbeitszimmer. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, den Abzug der Kosten für den Umzug lehnte es jedoch ab. Zurecht, wie der BFH nun geurteilt hat.

Begründung: Es lag keine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung für den Umzug vor. Eine rein berufliche Veranlassung fehlt auch dann, wenn in der neuen Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers besteht.
Auch in einem solchen Fall ist wegen des natürlichen Bestrebens nach einer Verbesserung der Wohnqualität nicht mit der
erforderlichen Sicherheit zu ermitteln, ob die Einrichtung des Arbeitszimmers Anlass oder nur Folge des Umzugs ist. Zwar hat
sich die Arbeitswelt erheblich gewandelt. Allerdings ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und Remote-Arbeit (ortsunabhängiges/mobiles Arbeiten) nichts daran, dass der Wunsch, im privaten Lebensbereich in einem Arbeitszimmer zu arbeiten, nicht allein auf objektiven beruflichen Kriterien, sondern in erster Linie auf privaten Motiven und Vorlieben beruht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Steuerpflichtiger über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfügt, weil er – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder er durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zu vereinbaren sucht. Ob es sich um ein steuererhebliches häusliches Arbeitszimmer handelt, ist wegen des multikausalen Veranlassungszusammenhangs insoweit ebenfalls unerheblich. Denn auch mit der Einrichtung eines (häuslichen) Arbeitszimmers geht nicht nur eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen einher, es verbessert sich stets auch die private Wohnsituation insoweit, als der ansonsten mit der Arbeitsecke belastete Wohnraum nunmehr davon ungestört genutzt werden kann.

Forschungspreisgeld: Kein Arbeitslohn eines Hochschulprofessors

Im Jahre 2022 hatte das Finanzgericht Münster entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, das ein Hochschulprofessor für wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist (Urteil vom 16.3.2022, 13 K 1398/20 E). Doch der Bundesfinanzhof ist dieser Sichtweise nun in dem zugrunde liegenden Streitfall entgegengetreten (BFH-Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22). Der Kläger veröffentlichte im Rahmen eines Habilitationsvorhabens in
den Jahren 2006 bis 2016 insgesamt acht Publikationen zu seinem Forschungsfeld. Aufgrund dieser Arbeiten und einer Probevorlesung erkannte die Universität A dem Kläger im Jahr 2016 die Habilitation zu. Bereits im Jahr 2014 wurde er zum Professor an der Hochschule B berufen, wobei eine Habilitation dort keine Voraussetzung für die Berufung als Professor war. Für seine Habilitation erhielt der Kläger im Streitjahr 2018 einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Das Finanzamt versteuerte den Forschungspreis als Arbeitslohn. Hiergegen wandte der Professor ein, dass der Erhalt des Forschungspreises nicht an sein Dienstverhältnis gekoppelt gewesen sei und sich auch nicht als Gegenleistung für seine Arbeit als Professor darstelle, da
die Erlangung des Forschungspreises keine Dienstaufgabe sei.

Das FG hatte die Klage abgewiesen, doch der BFH pflichtete dem Professor bei. Begründung: Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das war hier nicht gegeben. Der Wissenschaftspreis stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Professors. Der preisbewehrten Habilitation liegt zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründet aber nicht auf der Forschungstätigkeit des Klägers als Hochschullehrer. Wissenschaftspreis und Preisgeld stellen sich daher nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit dar. Das maßgebende Institut hat mit dem Wissenschaftspreis vielmehr die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des Klägers gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld ist dem Kläger mithin nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt worden. Ein
hinreichender Veranlassungszusammenhang zwischen der Vereinnahmung des Preisgeldes und der Tätigkeit des Klägers
als Hochschulprofessor ergibt sich auch nicht aus der mit der Habilitation verbundenen Steigerung der wissenschaftlichen
Reputation und einer damit (möglicherweise) verbundenen Förderlichkeit für die Hochschullehrertätigkeit. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Preisgeld dem Kläger für seine vorherige Tätigkeit zugewandt worden ist. Das Preisgeld war im Streitfall auch nicht als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit anzusetzen oder als Einnahme aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern.

Sachbezüge: War die rückwirkende Gesetzesänderung in 2020 zulässig?

Bestimmte Leistungen, die Arbeitgeber an ihre Mitarbeiter erbringen, sind steuerfrei. Für einige dieser grundsätzlich steuerfreien Leistungen wiederum ist aber Voraussetzung, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Zum 1.1.2020 wurde dieses Zusätzlichkeitserfordernis gesetzlich geregelt bzw. verschärft. Die Verschärfung beruhte auf dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020, das allerdings erst Ende 2020 verkündet wurde, dennoch rückwirkend seit dem 1.1.2020
gilt. Auch gab es – mit unterschiedlichen Anwendungszeitpunkten – Änderungen bezüglich der Einordnung von Geldkarten und
Gutscheinen als Sachbezug – vor allem, um damit dem so genannten Geldkartenmodell den Boden zu entziehen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Einschränkung des so genannten Geldkartenmodells und die rückwirkende Verschärfung des Zusätzlichkeitserfordernisses zulässig waren (Urteil vom 30.8.2024, 3 K 1285/22). Doch ob diese Auffassung korrekt ist, muss der Bundesfinanzhof nun in der bereits vorliegenden Revision entscheiden (Az. VI R 28/24).

Der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber stellte seinen Mitarbeitern im Rahmen des Geldkartenmodells seit dem Jahre 2018
Kreditkarten zur Verfügung. Monatlich wurden den Kreditkartenkonten der Mitarbeiter jeweils 44 Euro gutgeschrieben. Dementsprechend wurde nach vertraglich vereinbarter Gehaltsumwandlung der monatliche Bruttoarbeitslohn um
44 Euro reduziert. Der einem Kreditkartenkonto zugeführte Betrag durfte nur für die Bezahlung von Sach- oder Dienstleistungen verwendet werden, eine Barauszahlung durfte nicht erfolgen. Der infolge der Steuerfreiheit reduzierte Lohnsteuerbetrag
wurde der betrieblichen Altersvorsorge der Mitarbeiter zugeführt. Diese rechtliche Handhabung entsprach auch einer im Jahre 2019 ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 1.8.2019, VI R 32/18). Doch nach der Gesetzesänderung
im Jahre 2020 erkannte das Finanzamt das Modell nicht mehr an und forderte vom Arbeitgeber nun (ab April 2020) Lohnsteuer
auf den jeweils „umgewandelten“ Betrag. Hiergegen wandte sich dieser und machte unter anderem geltend, dass die Gesetzesänderung eine steuerlich unzulässige Rückwirkung entfalten würde. Doch Klage und Einspruch blieben erfolglos. Die neue Regelung zum Zusätzlichkeitserfordernis betreffe im Streitfall zwar bereits abgeschlossene Anmeldungszeiträume der
Lohnsteuer. Doch ein Arbeitgeber müsse eine rückwirkende gesetzliche Regelung im Regelungsbereich der Lohnsteuer grundsätzlich hinnehmen.

Alle Steuerzahler

Gemeinnützige Vereine: Mehr Planungssicherheit bei Rücklagenbildung

Gemeinnützige Vereine dürfen ihre Mittel nur entsprechend ihrer Satzung verwenden. Dies muss grundsätzlich sogar zeitnah geschehen, das heißt, es darf „kein Vermögen angehäuft“ werden. Allerdings lässt es das Gesetz, namentlich die Abgabenordnung zu, dass Rücklagen gebildet werden. So lautet § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO: „Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen.“ § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO wurde allerdings durch das Jahressteuergesetz 2024 mit Wirkung vom 1.1.2025 neu gefasst. Die Wörter „nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der
Rücklagenbildung“ haben sich zuvor nicht im Gesetz befunden. Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein führt
dazu in einem Erlass jüngeren Datums aus: Die Regelung stellt klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen ist. Damit wird für
steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und
mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden (FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.12.2024, VI 314 – S 2720-019). 

Umsatzsteuer: Weiterhin keine Steuerpflicht für Schülerfirmen

Bereits seit 2021 unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer, mit ihren Umsätzen eigentlich der Umsatzsteuer. Das
heißt: Leistungen, die etwa Schulen unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, sind prinzipiell umsatzsteuerpflichtig. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung mehrfach verlängert, zuletzt bis zum
31.12.2026 (§ 2b, § 27 Abs. 22a UStG). Damit mussten viele Einrichtungen, die die Übergangsregelung genutzt haben, üblicherweise keine Umsatzsteuer zahlen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg und das Bayerische Landesamt für Steuern haben aktuell verkündet, dass so genannte Schülerfirmen nunmehr gesetzlich von der Umsatzsteuer befreit sind und auch über
2026 hinaus befreit bleiben (Pressemitteilung vom 21.2.2025; Verfügung vom 9.1.2025, S 7107.2.1-37/24 St33). Das Gesagte gilt auch in anderen Bundesländern.

Schülerfirmen haben den Zweck, vertieftes Wissen über wirtschaftliche und unternehmerische Zusammenhänge zu vermitteln.
Sie haben also eine pädagogische Zielsetzung. Sofern die Schülerfirma rechtlich unselbstständig, in die Organisationsstruktur
der Schule integriert ist und in der im Rahmen von unternehmerischen Schulprojekten ökonomisches Handeln gelehrt wird,
greift für die Umsätze seit 1.1.2025 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG. Diese Umsätze sind dem Schulträger zuzurechnen.
Zuvor konnten Schülerfirmen noch von der eingangs erwähnten Übergangsregelung Gebrauch machen, sofern sie grundsätzlich
von der Neuregelung des § 2b UStG betroffen waren.

Praxistipp:
Anders verhält es sich bei Schülerfirmen, die selbstständig organisiert sind, zum Beispiel in der Rechtsform einer GbR. Bei solchen selbständigen Schülerfirmen ist die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nicht anwendbar. Selbstständige Schülerfirmen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

Sprachunterricht des Kindes auf Malta: Kein Abzug als Schulgeld

Besucht ein Kind, für das die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können 30 Prozent des Schulgeldes, höchstens 5.000 Euro, als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Auch Schulgeldzahlungen an Schulen im EU- und EWR-Ausland sind steuerlich begünstigt. Grundsätzlich kann auch der Besuch einer Sprachschule begünstigt sein, doch dazu muss der Besuch zu einem Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss
führen. Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für einen Feriensprachunterricht auf Malta nicht als
Schulgeld abziehbar sind (FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21).

 
Der Sohn der Kläger besuchte jeweils in den Ferien der Jahre 2017 bis 2029 eine Sprachschule auf Malta. Dafür fielen bei den Klägern unter anderem Kosten für den Unterricht („Intensivkurs C General English“) sowie für Flüge an, die sie mit 30 Prozent als Sonderausgaben abziehen wollten. Dies wurde aber vom Finanzamt und auch vom Finanzgericht versagt. Begründung: Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbereiten, sind nur solche, die nach einem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan ausbilden. Die Bezeichnung des Sprachkurses („Intensivkurs C General English“) deutet jedenfalls nicht auf eine Ausbildung nach einem staatlichen Lehrplan hin. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Feriensprachkurse nach einem staatlichen Lehrplan richten. Diese Auslegung begegnet keinen europarechtlichen Bedenken. Die Kosten für den Flug sind schon deshalb nicht anzuerkennen, weil es sich hierbei nicht um ein „Entgelt“ für die Sprachschule handelt, sondern um sonstige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Schulbesuch entstanden sind.

 
Praxistipp:
Gegen das Urteil liegt – allerdings aus anderen Gründen – die Revision beim Bundesfinanzhof vor (Az. VIII R 35/24).